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VG Trier, Beschluss vom 22.07.2009, 1 L 398/09 – Red. Leitsätze:

  1. Es lässt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört.
  2. Mit der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses ist diese Gefahr aus Sicht des Gesetzgebers des Kommunalwahlgesetzes gebannt.
  3. Der Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit beendet nach Überzeugung der Kammer das aktive Dienstverhältnis i.S.d. kommunalwahlrechtlichen Vorschriften, der Dienstnehmer ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr “gleichzeitig hauptamtlich tätig” in der von § 5 Abs. 1 KWG vorausgesetzten Weise.

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