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VG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2005, Az. 9 E 4113/04 – Red. Leitsätze:
- Die Zulage für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte für den Zeitraum der aktiven Phase ihrer Altersteilzeitbeschäftigung ist lediglich in einem im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung gekürzten Umfang gegeben (§ 6 Abs. 1 BBesG).
- Da dem Beginn der Freistellungsphase die herausgehobene Funktion, an die die Gewährung der Zulage anknüpfte, nicht mehr wahrgenommen wird, kommt folglich eine Zahlung der Zulage nicht mehr in Betracht.
- Dass der Gesetzgeber hier in womöglich gleichheitswidriger Weise für bestimmte Berufsgruppen Ausnahmeregelungen getroffen hätte, nach denen trotz der Beendigung der Wahrnehmung einer Funktion die Stellenzulage auch in der Freistellungsphase weitergezahlt wird, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
