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VG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2005, Az. 9 E 4113/04 – Red. Leitsätze:

  1. Die Zulage für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte für den Zeitraum der aktiven Phase ihrer Altersteilzeitbeschäftigung ist lediglich in einem im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung gekürzten Umfang gegeben (§ 6 Abs. 1 BBesG).
  2. Da dem Beginn der Freistellungsphase die herausgehobene Funktion, an die die Gewährung der Zulage anknüpfte, nicht mehr wahrgenommen wird, kommt folglich eine Zahlung der Zulage nicht mehr in Betracht.
  3. Dass der Gesetzgeber hier in womöglich gleichheitswidriger Weise für bestimmte Berufsgruppen Ausnahmeregelungen getroffen hätte, nach denen trotz der Beendigung der Wahrnehmung einer Funktion die Stellenzulage auch in der Freistellungsphase weitergezahlt wird, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

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VGH BaWü, Beschluss vom 2.3.2006, 4 S 1027/05 – Red. Leitsätze:

  1. Die Deckelung der Leistungsprämien an Teilzeitbeschäftigte in § 3 Abs. 2 Satz 3 LPZV hat ihre materielle Grundlage in § 42a Abs. 2 BBG.
  2. In der fehlenden Differenzierung zwischen Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell und solchen mit kontinuierlicher Teilzeit kein Gleichheitsverstoß.
  3. Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt beantwortet sich nach dem materiellen Recht für die Leistung, deren Prämierung im Streit ist.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.altersteilzeitrecht.de

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