Archiv für die Kategorie „Sonstige Gerichte“
VG Trier, Beschluss vom 22.07.2009, 1 L 398/09 – Red. Leitsätze:
- Es lässt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört.
- Mit der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses ist diese Gefahr aus Sicht des Gesetzgebers des Kommunalwahlgesetzes gebannt.
- Der Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit beendet nach Überzeugung der Kammer das aktive Dienstverhältnis i.S.d. kommunalwahlrechtlichen Vorschriften, der Dienstnehmer ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr “gleichzeitig hauptamtlich tätig” in der von § 5 Abs. 1 KWG vorausgesetzten Weise.
VG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2005, Az. 9 E 4113/04 – Red. Leitsätze:
- Die Zulage für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte für den Zeitraum der aktiven Phase ihrer Altersteilzeitbeschäftigung ist lediglich in einem im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung gekürzten Umfang gegeben (§ 6 Abs. 1 BBesG).
- Da dem Beginn der Freistellungsphase die herausgehobene Funktion, an die die Gewährung der Zulage anknüpfte, nicht mehr wahrgenommen wird, kommt folglich eine Zahlung der Zulage nicht mehr in Betracht.
- Dass der Gesetzgeber hier in womöglich gleichheitswidriger Weise für bestimmte Berufsgruppen Ausnahmeregelungen getroffen hätte, nach denen trotz der Beendigung der Wahrnehmung einer Funktion die Stellenzulage auch in der Freistellungsphase weitergezahlt wird, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
BVerwG, Beschluss vom 6. 10. 2006 – 2 B 29. 06 – Red. Leitsatz:
Die Auslegung eines Altersteilzeit- Bescheides als nur auf die Zukunft gerichtet, ist nur für den zu entscheidenden Einzelfall von Bedeutung und nicht verallgemeinerungsfähig.
BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 6 PB 4.09
- Die am Verfahren Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
- Ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses die Weiterbeschäftigung zumutbar war, beurteilt sich nicht danach, was der Arbeitgeber vorgetragen und was der Jugendvertreter dem möglicherweise entgegengesetzt hat, sondern nach dem entscheidungserheblichen wahren Tatsachen, welche das Gericht zu ermitteln hat.
- Hat sich der Arbeitgeber daher in der Antragsschrift auf das Fehlen eines geeigneten Arbeitsplatzes berufen, so hat das Gericht die maßgeblichen Stellenpläne, Stellenbesetzungspläne und alle sonstigen bedeutsamen Unterlagen anzufordern und daraufhin zu überprüfen, ob die Rechtsbehauptung des Arbeitgebers zutrifft.
- Wird die Nichtwiederbesetzung der Stellen von Mitarbeitern in Altersteilzeit gerügt, muss eine konkrete Rechtsverletzung, z. B. sachwidrige Benachteiligung oder ein Verstoß der Antragstellerin gegen einen Bezirkstarifvertrages behauptet werden.
ArbG Kassel: Altersteilzeitordnung des Diakonischen Werkes und Ermessenentscheid über Altersteilzeit
ArbG Kassel, Urteil vom 01.06.2007, Az. 7 Ca 114/07 – Red. Leitsätze:
- Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 der Altersteilzeitordnung kann die Beklagte mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren.
- Zwar ist bei der bestehenden Kann-Regelung der Altersteilzeitordnung die Beklagte nicht frei in der Ausübung ihres Ermessens.
- Da der Abschluss eines weiteren Altersteilzeitvertrages die Beklagte nicht unerheblich wirtschaftliche belastet, vermag dieser Gesichtspunkt im Rahmen ihrer Ablehnungsentscheidung Berücksichtigung zu finden.
LSozG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2009, Az. L 1 KR 435/08 – Red. Leitsätze:
- Bei dem aufgestockten Entgelt in der Altersteilzeit handele es sich nicht um Leistungen für Personen, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch betriebliche Versorgungsleistungen auf die Altersrente hingeführt werden.
- Der Arbeitnehmer scheidet noch nicht dauerhaft aus dem Arbeitsleben aus.
- Der Phase der Altersteilzeit können sich weitere Arbeitsphasen anschließen, z. B. kann Arbeitnehmer nach Abschluss der Altersteilzeit Arbeitslosengeld beanspruchen.
- Seiner Rechtsnatur nach ist das Altersteilzeitverhältnis ein vollwertiges Arbeitsverhältnis
- Nur der bereits gestellte Rentenantrag schließt nach der gesetzlichen Regelung Reha-Leistungen des Rentenversicherungsträgers zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit aus.
