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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 184/09 – Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land in der Bauverwaltung beschäftigt. Er wurde seit 1. Dezember 2001 nach der Vergütungsgruppe IIa – Fallgruppe 1b – Teil I der Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Tariflich war ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O nach sechsjähriger Bewährung möglich. Die Parteien schlossen am 20. Oktober 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell beginnend mit dem 1. November 2003. Die sich an die Arbeitsphase anschließende Freistellungsphase sollte vom 17. Oktober 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2009 laufen. Die sechsjährige Bewährungszeit wäre mit Ablauf des 30. November 2007 erreicht gewesen.
BAG, Urteil vom 18.8.2009, 9 AZR 482/08 – Red. Leitsätze:
- Der Altersteilzeitarbeitsvertrag kann ein vorformulierter Vertrag sein, dessen Inhalt als Mustervertrags vom BAG selbst uneingeschränkt nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden kann.
- Ist eine Klausel des Altersteilzeitarbeitsvertrags nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, stellt sie damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
- Da die Parteien die Arbeitszeitverlängerung individuell vereinbarten, kommt es nicht darauf an, ob die Zukunftssicherungs-Tarifverträge als sog. gemischte, auf Arbeitnehmerseite von der IG Metall und dem Betriebsrat getroffene Vereinbarungen dem Gebot der Rechtsquellenklarheit entsprachen oder unwirksam waren.
- Anknüpfend an § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit „vereinbart“ war.
BAG, Urteil vom 12.8.2008, 9 AZR 620/07 – Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Annahme seines Angebots zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags hat.
Der im Juli 1948 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 2000 als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. In dem mit der Überschrift „Einstellungsfragebogen und Einstellungsvereinbarung“ versehenen und von beiden Parteien unterzeichneten Schriftstück vom 13. September 1999 ist bestimmt, dass das Beschäftigungsverhältnis den einschlägigen Tarifbestimmungen unterliegt. Der Kläger übt seine Tätigkeit vom Werk L aus. In der dortigen Zweigniederlassung werden neun Arbeitnehmer beschäftigt. Im Werk D werden ca. 140 Mitarbeiter beschäftigt. Die Niederlassung L befindet sich ca. 122 km vom Werk D entfernt. Die vom Kläger vertriebenen Produkte der Beklagten werden über die Niederlassung L abgerechnet.
Mit Schreiben vom 22. März 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten „für meine Position Altersteilzeitanspruch zum 1.6.2005“. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 15. April 2005 ab. Sie wies darauf hin, dass für die in der Niederlassung L Beschäftigten kein Anspruch auf Altersteilzeit bestehe.
BAG, Urteil vom 18.1.2005, 3 AZR 662/03 – Red. Leitsätze:
- Erhält der Kläger aus einem im Beamtenrecht nicht vorgesehenen Grund Altersbezüge, kann er die Anwendung der Kappungsgrenze des § 14 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BeamtVG nicht beanspruchen.
- Ist, wie hier der Kläger, der Arbeitnehmer bis zum Beginn des vorgezogenen Altersruhegeldes betriebstreu, so müssen die von der Versorgungsordnung vorgesehenen Kürzungen für das vorgezogene Ruhegeld billigem Ermessen entsprechen.
