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BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 6 PB 4.09
- Die am Verfahren Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
- Ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses die Weiterbeschäftigung zumutbar war, beurteilt sich nicht danach, was der Arbeitgeber vorgetragen und was der Jugendvertreter dem möglicherweise entgegengesetzt hat, sondern nach dem entscheidungserheblichen wahren Tatsachen, welche das Gericht zu ermitteln hat.
- Hat sich der Arbeitgeber daher in der Antragsschrift auf das Fehlen eines geeigneten Arbeitsplatzes berufen, so hat das Gericht die maßgeblichen Stellenpläne, Stellenbesetzungspläne und alle sonstigen bedeutsamen Unterlagen anzufordern und daraufhin zu überprüfen, ob die Rechtsbehauptung des Arbeitgebers zutrifft.
- Wird die Nichtwiederbesetzung der Stellen von Mitarbeitern in Altersteilzeit gerügt, muss eine konkrete Rechtsverletzung, z. B. sachwidrige Benachteiligung oder ein Verstoß der Antragstellerin gegen einen Bezirkstarifvertrages behauptet werden.
BAG, Urteil vom 18.8.2009, 9 AZR 482/08 – Red. Leitsätze:
- Der Altersteilzeitarbeitsvertrag kann ein vorformulierter Vertrag sein, dessen Inhalt als Mustervertrags vom BAG selbst uneingeschränkt nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden kann.
- Ist eine Klausel des Altersteilzeitarbeitsvertrags nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, stellt sie damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
- Da die Parteien die Arbeitszeitverlängerung individuell vereinbarten, kommt es nicht darauf an, ob die Zukunftssicherungs-Tarifverträge als sog. gemischte, auf Arbeitnehmerseite von der IG Metall und dem Betriebsrat getroffene Vereinbarungen dem Gebot der Rechtsquellenklarheit entsprachen oder unwirksam waren.
- Anknüpfend an § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit „vereinbart“ war.
BAG, Urteil vom 12.8.2008, 9 AZR 620/07 – Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Annahme seines Angebots zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags hat.
Der im Juli 1948 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 2000 als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. In dem mit der Überschrift „Einstellungsfragebogen und Einstellungsvereinbarung“ versehenen und von beiden Parteien unterzeichneten Schriftstück vom 13. September 1999 ist bestimmt, dass das Beschäftigungsverhältnis den einschlägigen Tarifbestimmungen unterliegt. Der Kläger übt seine Tätigkeit vom Werk L aus. In der dortigen Zweigniederlassung werden neun Arbeitnehmer beschäftigt. Im Werk D werden ca. 140 Mitarbeiter beschäftigt. Die Niederlassung L befindet sich ca. 122 km vom Werk D entfernt. Die vom Kläger vertriebenen Produkte der Beklagten werden über die Niederlassung L abgerechnet.
Mit Schreiben vom 22. März 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten „für meine Position Altersteilzeitanspruch zum 1.6.2005“. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 15. April 2005 ab. Sie wies darauf hin, dass für die in der Niederlassung L Beschäftigten kein Anspruch auf Altersteilzeit bestehe.
BAG, Urteil vom 15. April 2008 – 9 AZR 111/07 – Der öffentliche Arbeitgeber ist nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“ (AltTZG) verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 % der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge abschließt. In die nach dem AltTZG sicherzustellende Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers darf auch durch Tarifvertrag nicht eingegriffen werden. Die Tarifvertragsparteien des TV ATZ wollen nur Ansprüche begründen, die der Arbeitgeber mithilfe öffentlich-rechtlicher Leistungen teilweise refinanzieren kann. Schließt der Arbeitgeber freiwillig mit über 5 % seiner Belegschaft Altersteilzeitarbeitsverträge, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 – 9 AZR 393/06 – Das Altersteilzeitgesetz (AltTzG) selbst gewährt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Dort sind lediglich die Mindestbedingungen geregelt, die ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfüllen muss, damit die staatlichen Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit und die sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen (zB vorzeitige Rente nach Altersteilzeit) in Anspruch genommen werden können.
BAG, Urteil vom 15. März 2005 – 9 AZR 143/04 – Nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht ist nicht gewährter Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Beginnt für einen Arbeitnehmer in Altersteilzeit die Blockfreizeit, so ist das keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Offene Urlaubsansprüche sind daher nach der gesetzlichen Regelung dann nicht abzugelten. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit enthalten keine abweichende Regelung.
