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BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 6 PB 4.09
- Die am Verfahren Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
- Ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses die Weiterbeschäftigung zumutbar war, beurteilt sich nicht danach, was der Arbeitgeber vorgetragen und was der Jugendvertreter dem möglicherweise entgegengesetzt hat, sondern nach dem entscheidungserheblichen wahren Tatsachen, welche das Gericht zu ermitteln hat.
- Hat sich der Arbeitgeber daher in der Antragsschrift auf das Fehlen eines geeigneten Arbeitsplatzes berufen, so hat das Gericht die maßgeblichen Stellenpläne, Stellenbesetzungspläne und alle sonstigen bedeutsamen Unterlagen anzufordern und daraufhin zu überprüfen, ob die Rechtsbehauptung des Arbeitgebers zutrifft.
- Wird die Nichtwiederbesetzung der Stellen von Mitarbeitern in Altersteilzeit gerügt, muss eine konkrete Rechtsverletzung, z. B. sachwidrige Benachteiligung oder ein Verstoß der Antragstellerin gegen einen Bezirkstarifvertrages behauptet werden.
ArbG Kassel: Altersteilzeitordnung des Diakonischen Werkes und Ermessenentscheid über Altersteilzeit
ArbG Kassel, Urteil vom 01.06.2007, Az. 7 Ca 114/07 – Red. Leitsätze:
- Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 der Altersteilzeitordnung kann die Beklagte mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren.
- Zwar ist bei der bestehenden Kann-Regelung der Altersteilzeitordnung die Beklagte nicht frei in der Ausübung ihres Ermessens.
- Da der Abschluss eines weiteren Altersteilzeitvertrages die Beklagte nicht unerheblich wirtschaftliche belastet, vermag dieser Gesichtspunkt im Rahmen ihrer Ablehnungsentscheidung Berücksichtigung zu finden.
BAG, Urteil vom 15. April 2008 – 9 AZR 111/07 – Der öffentliche Arbeitgeber ist nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“ (AltTZG) verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 % der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge abschließt. In die nach dem AltTZG sicherzustellende Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers darf auch durch Tarifvertrag nicht eingegriffen werden. Die Tarifvertragsparteien des TV ATZ wollen nur Ansprüche begründen, die der Arbeitgeber mithilfe öffentlich-rechtlicher Leistungen teilweise refinanzieren kann. Schließt der Arbeitgeber freiwillig mit über 5 % seiner Belegschaft Altersteilzeitarbeitsverträge, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 – 9 AZR 393/06 – Das Altersteilzeitgesetz (AltTzG) selbst gewährt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Dort sind lediglich die Mindestbedingungen geregelt, die ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfüllen muss, damit die staatlichen Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit und die sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen (zB vorzeitige Rente nach Altersteilzeit) in Anspruch genommen werden können.
ArbG Stuttgart, Urteil vom 3.5.2001, 15 Ca 6930/00 – Red Leitsätze:
- Nach § 5 Abs. 2 TV-ATZ muss der individuelle Aufstockungsbetrag so hoch sein, dass der Kläger zusammen mit dem sich nach den allgemeinen Lohnsteuermerkmalen richtenden individuellen Nettobetrag aus seinen Altersteilzeitbezügen 83% des monatlichen Nettobetrags aus seinem bisherigen Vollzeitarbeitsverhältnis erhält.
- Berechnungsgrundlage für das pauschalierte Nettovollzeitarbeitsentgelt in Höhe von 83% ist die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf Grund der Ermächtigung des § 15 Altersteilzeitgesetz erlassene Mindestnettobetragsverordnung.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.altersteilzeitrecht.de
