Archiv für die Kategorie „Altersteilzeitvertrag“

BAG, Urteil vom 12.8.2008, 9 AZR 620/07 – Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Annahme seines Angebots zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags hat.

Der im Juli 1948 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 2000 als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. In dem mit der Überschrift „Einstellungsfragebogen und Einstellungsvereinbarung“ versehenen und von beiden Parteien unterzeichneten Schriftstück vom 13. September 1999 ist bestimmt, dass das Beschäftigungsverhältnis den einschlägigen Tarifbestimmungen unterliegt. Der Kläger übt seine Tätigkeit vom Werk L aus. In der dortigen Zweigniederlassung werden neun Arbeitnehmer beschäftigt. Im Werk D werden ca. 140 Mitarbeiter beschäftigt. Die Niederlassung L befindet sich ca. 122 km vom Werk D entfernt. Die vom Kläger vertriebenen Produkte der Beklagten werden über die Niederlassung L abgerechnet.

Mit Schreiben vom 22. März 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten „für meine Position Altersteilzeitanspruch zum 1.6.2005“. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 15. April 2005 ab. Sie wies darauf hin, dass für die in der Niederlassung L Beschäftigten kein Anspruch auf Altersteilzeit bestehe.

Diesen Beitrag weiterlesen »

BAG, Urteil vom 18.1.2005, 3 AZR 662/03 – Red. Leitsätze:

  1. Erhält der Kläger aus einem im Beamtenrecht nicht vorgesehenen Grund Altersbezüge, kann er die Anwendung der Kappungsgrenze des § 14 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BeamtVG nicht beanspruchen.
  2. Ist, wie hier der Kläger, der Arbeitnehmer bis zum Beginn des vorgezogenen Altersruhegeldes betriebstreu, so müssen die von der Versorgungsordnung vorgesehenen Kürzungen für das vorgezogene Ruhegeld billigem Ermessen entsprechen.

Diesen Beitrag weiterlesen »

LSozG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2009, Az. L 1 KR 435/08 – Red. Leitsätze:

  1. Bei dem aufgestockten Entgelt in der Altersteilzeit handele es sich nicht um Leistungen für Personen, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch betriebliche Versorgungsleistungen auf die Altersrente hingeführt werden.
  2. Der Arbeitnehmer scheidet noch nicht dauerhaft aus dem Arbeitsleben aus.
  3. Der Phase der Altersteilzeit können sich weitere Arbeitsphasen anschließen, z. B. kann Arbeitnehmer nach Abschluss der Altersteilzeit Arbeitslosengeld beanspruchen.
  4. Seiner Rechtsnatur nach ist das Altersteilzeitverhältnis ein vollwertiges Arbeitsverhältnis
  5. Nur der bereits gestellte Rentenantrag schließt nach der gesetzlichen Regelung Reha-Leistungen des Rentenversicherungsträgers zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit aus.

Diesen Beitrag weiterlesen »

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 8 AZR 54/07 – Bei einem Betriebsübergang gehen gemäß dem Altersteilzeitgesetz gestaltete Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Betriebserwerber über, wenn im sog. „Blockmodell“ die Arbeitsphase schon vor dem Betriebsübergang abgeschlossen war. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz. In diesem Fall sind aber die bereits erarbeiteten Vergütungsansprüche des nicht mehr arbeitspflichtigen Altersteilzeit-Arbeitnehmers Insolvenzforderungen, für die der Betriebserwerber nicht haftet.

Diesen Beitrag weiterlesen »

BAG, Urteil vom 15. April 2008 – 9 AZR 111/07 – Der öffentliche Arbeitgeber ist nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“ (AltTZG) verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 % der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge abschließt. In die nach dem AltTZG sicherzustellende Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers darf auch durch Tarifvertrag nicht eingegriffen werden. Die Tarifvertragsparteien des TV ATZ wollen nur Ansprüche begründen, die der Arbeitgeber mithilfe öffentlich-rechtlicher Leistungen teilweise refinanzieren kann. Schließt der Arbeitgeber freiwillig mit über 5 % seiner Belegschaft Altersteilzeitarbeitsverträge, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

Diesen Beitrag weiterlesen »

VGH BaWü, Beschluss vom 2.3.2006, 4 S 1027/05 – Red. Leitsätze:

  1. Die Deckelung der Leistungsprämien an Teilzeitbeschäftigte in § 3 Abs. 2 Satz 3 LPZV hat ihre materielle Grundlage in § 42a Abs. 2 BBG.
  2. In der fehlenden Differenzierung zwischen Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell und solchen mit kontinuierlicher Teilzeit kein Gleichheitsverstoß.
  3. Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt beantwortet sich nach dem materiellen Recht für die Leistung, deren Prämierung im Streit ist.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.altersteilzeitrecht.de

Diesen Beitrag weiterlesen »