Archiv für die Kategorie „Freistellung“
VG Trier, Beschluss vom 22.07.2009, 1 L 398/09 – Red. Leitsätze:
- Es lässt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört.
- Mit der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses ist diese Gefahr aus Sicht des Gesetzgebers des Kommunalwahlgesetzes gebannt.
- Der Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit beendet nach Überzeugung der Kammer das aktive Dienstverhältnis i.S.d. kommunalwahlrechtlichen Vorschriften, der Dienstnehmer ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr “gleichzeitig hauptamtlich tätig” in der von § 5 Abs. 1 KWG vorausgesetzten Weise.
VG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2005, Az. 9 E 4113/04 – Red. Leitsätze:
- Die Zulage für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte für den Zeitraum der aktiven Phase ihrer Altersteilzeitbeschäftigung ist lediglich in einem im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung gekürzten Umfang gegeben (§ 6 Abs. 1 BBesG).
- Da dem Beginn der Freistellungsphase die herausgehobene Funktion, an die die Gewährung der Zulage anknüpfte, nicht mehr wahrgenommen wird, kommt folglich eine Zahlung der Zulage nicht mehr in Betracht.
- Dass der Gesetzgeber hier in womöglich gleichheitswidriger Weise für bestimmte Berufsgruppen Ausnahmeregelungen getroffen hätte, nach denen trotz der Beendigung der Wahrnehmung einer Funktion die Stellenzulage auch in der Freistellungsphase weitergezahlt wird, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
LSozG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2009, Az. L 1 KR 435/08 – Red. Leitsätze:
- Bei dem aufgestockten Entgelt in der Altersteilzeit handele es sich nicht um Leistungen für Personen, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch betriebliche Versorgungsleistungen auf die Altersrente hingeführt werden.
- Der Arbeitnehmer scheidet noch nicht dauerhaft aus dem Arbeitsleben aus.
- Der Phase der Altersteilzeit können sich weitere Arbeitsphasen anschließen, z. B. kann Arbeitnehmer nach Abschluss der Altersteilzeit Arbeitslosengeld beanspruchen.
- Seiner Rechtsnatur nach ist das Altersteilzeitverhältnis ein vollwertiges Arbeitsverhältnis
- Nur der bereits gestellte Rentenantrag schließt nach der gesetzlichen Regelung Reha-Leistungen des Rentenversicherungsträgers zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit aus.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 8 AZR 54/07 – Bei einem Betriebsübergang gehen gemäß dem Altersteilzeitgesetz gestaltete Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Betriebserwerber über, wenn im sog. „Blockmodell“ die Arbeitsphase schon vor dem Betriebsübergang abgeschlossen war. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz. In diesem Fall sind aber die bereits erarbeiteten Vergütungsansprüche des nicht mehr arbeitspflichtigen Altersteilzeit-Arbeitnehmers Insolvenzforderungen, für die der Betriebserwerber nicht haftet.
BAG, Urteile vom 11. April 2006 – 9 AZR 369/05 – ua. – Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTzG setzt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert. Richtet sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, ist die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltende Stundenzahl für die gesamte Dauer der Altersteilzeit maßgebend. Die Vereinbarung einer variablen, vom jeweiligen Verhältnis zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abhängige Arbeitszeit ist ausgeschlossen. Wird die Arbeitszeit der Vollbeschäftigten während der Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhöht, so erhöht sich daher die mit den Arbeitnehmern in Altersteilzeit vereinbarte Wochenstundenzahl nicht. Bemisst sich das dem Arbeitnehmer während der Altersteilzeit zu zahlende Arbeitsentgelt nach dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zu der eines Vollbeschäftigten, verringert sich wegen des geänderten Berechnungsfaktors die Höhe seines Entgelts. Im öffentlichen Dienst gilt eine solche Berechnungsvorschrift, die auch während der Altersteilzeit anzuwenden ist.
BAG, Urteil vom 15. März 2005 – 9 AZR 143/04 – Nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht ist nicht gewährter Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Beginnt für einen Arbeitnehmer in Altersteilzeit die Blockfreizeit, so ist das keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Offene Urlaubsansprüche sind daher nach der gesetzlichen Regelung dann nicht abzugelten. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit enthalten keine abweichende Regelung.
