Archiv für die Kategorie „Entgelt“
VG Trier, Beschluss vom 22.07.2009, 1 L 398/09 – Red. Leitsätze:
- Es lässt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört.
- Mit der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses ist diese Gefahr aus Sicht des Gesetzgebers des Kommunalwahlgesetzes gebannt.
- Der Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit beendet nach Überzeugung der Kammer das aktive Dienstverhältnis i.S.d. kommunalwahlrechtlichen Vorschriften, der Dienstnehmer ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr “gleichzeitig hauptamtlich tätig” in der von § 5 Abs. 1 KWG vorausgesetzten Weise.
VG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2005, Az. 9 E 4113/04 – Red. Leitsätze:
- Die Zulage für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte für den Zeitraum der aktiven Phase ihrer Altersteilzeitbeschäftigung ist lediglich in einem im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung gekürzten Umfang gegeben (§ 6 Abs. 1 BBesG).
- Da dem Beginn der Freistellungsphase die herausgehobene Funktion, an die die Gewährung der Zulage anknüpfte, nicht mehr wahrgenommen wird, kommt folglich eine Zahlung der Zulage nicht mehr in Betracht.
- Dass der Gesetzgeber hier in womöglich gleichheitswidriger Weise für bestimmte Berufsgruppen Ausnahmeregelungen getroffen hätte, nach denen trotz der Beendigung der Wahrnehmung einer Funktion die Stellenzulage auch in der Freistellungsphase weitergezahlt wird, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
BAG, Urteil vom 18.1.2005, 3 AZR 662/03 – Red. Leitsätze:
- Erhält der Kläger aus einem im Beamtenrecht nicht vorgesehenen Grund Altersbezüge, kann er die Anwendung der Kappungsgrenze des § 14 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BeamtVG nicht beanspruchen.
- Ist, wie hier der Kläger, der Arbeitnehmer bis zum Beginn des vorgezogenen Altersruhegeldes betriebstreu, so müssen die von der Versorgungsordnung vorgesehenen Kürzungen für das vorgezogene Ruhegeld billigem Ermessen entsprechen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 8 AZR 54/07 – Bei einem Betriebsübergang gehen gemäß dem Altersteilzeitgesetz gestaltete Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Betriebserwerber über, wenn im sog. „Blockmodell“ die Arbeitsphase schon vor dem Betriebsübergang abgeschlossen war. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz. In diesem Fall sind aber die bereits erarbeiteten Vergütungsansprüche des nicht mehr arbeitspflichtigen Altersteilzeit-Arbeitnehmers Insolvenzforderungen, für die der Betriebserwerber nicht haftet.
VGH BaWü, Beschluss vom 2.3.2006, 4 S 1027/05 – Red. Leitsätze:
- Die Deckelung der Leistungsprämien an Teilzeitbeschäftigte in § 3 Abs. 2 Satz 3 LPZV hat ihre materielle Grundlage in § 42a Abs. 2 BBG.
- In der fehlenden Differenzierung zwischen Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell und solchen mit kontinuierlicher Teilzeit kein Gleichheitsverstoß.
- Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt beantwortet sich nach dem materiellen Recht für die Leistung, deren Prämierung im Streit ist.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.altersteilzeitrecht.de
ArbG Stuttgart, Urteil vom 3.5.2001, 15 Ca 6930/00 – Red Leitsätze:
- Nach § 5 Abs. 2 TV-ATZ muss der individuelle Aufstockungsbetrag so hoch sein, dass der Kläger zusammen mit dem sich nach den allgemeinen Lohnsteuermerkmalen richtenden individuellen Nettobetrag aus seinen Altersteilzeitbezügen 83% des monatlichen Nettobetrags aus seinem bisherigen Vollzeitarbeitsverhältnis erhält.
- Berechnungsgrundlage für das pauschalierte Nettovollzeitarbeitsentgelt in Höhe von 83% ist die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf Grund der Ermächtigung des § 15 Altersteilzeitgesetz erlassene Mindestnettobetragsverordnung.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.altersteilzeitrecht.de
