Archiv für die Kategorie „Arbeitszeit“
BVerwG, Beschluss vom 6. 10. 2006 – 2 B 29. 06 – Red. Leitsatz:
Die Auslegung eines Altersteilzeit- Bescheides als nur auf die Zukunft gerichtet, ist nur für den zu entscheidenden Einzelfall von Bedeutung und nicht verallgemeinerungsfähig.
BAG, Urteil vom 18.8.2009, 9 AZR 482/08 – Red. Leitsätze:
- Der Altersteilzeitarbeitsvertrag kann ein vorformulierter Vertrag sein, dessen Inhalt als Mustervertrags vom BAG selbst uneingeschränkt nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden kann.
- Ist eine Klausel des Altersteilzeitarbeitsvertrags nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, stellt sie damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
- Da die Parteien die Arbeitszeitverlängerung individuell vereinbarten, kommt es nicht darauf an, ob die Zukunftssicherungs-Tarifverträge als sog. gemischte, auf Arbeitnehmerseite von der IG Metall und dem Betriebsrat getroffene Vereinbarungen dem Gebot der Rechtsquellenklarheit entsprachen oder unwirksam waren.
- Anknüpfend an § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit „vereinbart“ war.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 8 AZR 54/07 – Bei einem Betriebsübergang gehen gemäß dem Altersteilzeitgesetz gestaltete Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Betriebserwerber über, wenn im sog. „Blockmodell“ die Arbeitsphase schon vor dem Betriebsübergang abgeschlossen war. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz. In diesem Fall sind aber die bereits erarbeiteten Vergütungsansprüche des nicht mehr arbeitspflichtigen Altersteilzeit-Arbeitnehmers Insolvenzforderungen, für die der Betriebserwerber nicht haftet.
BAG, Urteile vom 11. April 2006 – 9 AZR 369/05 – ua. – Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTzG setzt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert. Richtet sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, ist die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltende Stundenzahl für die gesamte Dauer der Altersteilzeit maßgebend. Die Vereinbarung einer variablen, vom jeweiligen Verhältnis zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abhängige Arbeitszeit ist ausgeschlossen. Wird die Arbeitszeit der Vollbeschäftigten während der Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhöht, so erhöht sich daher die mit den Arbeitnehmern in Altersteilzeit vereinbarte Wochenstundenzahl nicht. Bemisst sich das dem Arbeitnehmer während der Altersteilzeit zu zahlende Arbeitsentgelt nach dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zu der eines Vollbeschäftigten, verringert sich wegen des geänderten Berechnungsfaktors die Höhe seines Entgelts. Im öffentlichen Dienst gilt eine solche Berechnungsvorschrift, die auch während der Altersteilzeit anzuwenden ist.
BAG, Urteil vom 15. März 2005 – 9 AZR 143/04 – Nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht ist nicht gewährter Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Beginnt für einen Arbeitnehmer in Altersteilzeit die Blockfreizeit, so ist das keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Offene Urlaubsansprüche sind daher nach der gesetzlichen Regelung dann nicht abzugelten. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit enthalten keine abweichende Regelung.
