Archiv für die Kategorie „Altersteilzeitvertrag“
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 184/09 – Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land in der Bauverwaltung beschäftigt. Er wurde seit 1. Dezember 2001 nach der Vergütungsgruppe IIa – Fallgruppe 1b – Teil I der Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Tariflich war ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O nach sechsjähriger Bewährung möglich. Die Parteien schlossen am 20. Oktober 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell beginnend mit dem 1. November 2003. Die sich an die Arbeitsphase anschließende Freistellungsphase sollte vom 17. Oktober 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2009 laufen. Die sechsjährige Bewährungszeit wäre mit Ablauf des 30. November 2007 erreicht gewesen.
VG Trier, Beschluss vom 22.07.2009, 1 L 398/09 – Red. Leitsätze:
- Es lässt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört.
- Mit der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses ist diese Gefahr aus Sicht des Gesetzgebers des Kommunalwahlgesetzes gebannt.
- Der Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit beendet nach Überzeugung der Kammer das aktive Dienstverhältnis i.S.d. kommunalwahlrechtlichen Vorschriften, der Dienstnehmer ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr “gleichzeitig hauptamtlich tätig” in der von § 5 Abs. 1 KWG vorausgesetzten Weise.
VG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2005, Az. 9 E 4113/04 – Red. Leitsätze:
- Die Zulage für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte für den Zeitraum der aktiven Phase ihrer Altersteilzeitbeschäftigung ist lediglich in einem im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung gekürzten Umfang gegeben (§ 6 Abs. 1 BBesG).
- Da dem Beginn der Freistellungsphase die herausgehobene Funktion, an die die Gewährung der Zulage anknüpfte, nicht mehr wahrgenommen wird, kommt folglich eine Zahlung der Zulage nicht mehr in Betracht.
- Dass der Gesetzgeber hier in womöglich gleichheitswidriger Weise für bestimmte Berufsgruppen Ausnahmeregelungen getroffen hätte, nach denen trotz der Beendigung der Wahrnehmung einer Funktion die Stellenzulage auch in der Freistellungsphase weitergezahlt wird, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
BVerwG, Beschluss vom 6. 10. 2006 – 2 B 29. 06 – Red. Leitsatz:
Die Auslegung eines Altersteilzeit- Bescheides als nur auf die Zukunft gerichtet, ist nur für den zu entscheidenden Einzelfall von Bedeutung und nicht verallgemeinerungsfähig.
ArbG Kassel: Altersteilzeitordnung des Diakonischen Werkes und Ermessenentscheid über Altersteilzeit
ArbG Kassel, Urteil vom 01.06.2007, Az. 7 Ca 114/07 – Red. Leitsätze:
- Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 der Altersteilzeitordnung kann die Beklagte mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren.
- Zwar ist bei der bestehenden Kann-Regelung der Altersteilzeitordnung die Beklagte nicht frei in der Ausübung ihres Ermessens.
- Da der Abschluss eines weiteren Altersteilzeitvertrages die Beklagte nicht unerheblich wirtschaftliche belastet, vermag dieser Gesichtspunkt im Rahmen ihrer Ablehnungsentscheidung Berücksichtigung zu finden.
BAG, Urteil vom 18.8.2009, 9 AZR 482/08 – Red. Leitsätze:
- Der Altersteilzeitarbeitsvertrag kann ein vorformulierter Vertrag sein, dessen Inhalt als Mustervertrags vom BAG selbst uneingeschränkt nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden kann.
- Ist eine Klausel des Altersteilzeitarbeitsvertrags nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, stellt sie damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
- Da die Parteien die Arbeitszeitverlängerung individuell vereinbarten, kommt es nicht darauf an, ob die Zukunftssicherungs-Tarifverträge als sog. gemischte, auf Arbeitnehmerseite von der IG Metall und dem Betriebsrat getroffene Vereinbarungen dem Gebot der Rechtsquellenklarheit entsprachen oder unwirksam waren.
- Anknüpfend an § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit „vereinbart“ war.
