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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 184/09 – Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land in der Bauverwaltung beschäftigt. Er wurde seit 1. Dezember 2001 nach der Vergütungsgruppe IIa – Fallgruppe 1b – Teil I der Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Tariflich war ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O nach sechsjähriger Bewährung möglich. Die Parteien schlossen am 20. Oktober 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell beginnend mit dem 1. November 2003. Die sich an die Arbeitsphase anschließende Freistellungsphase sollte vom 17. Oktober 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2009 laufen. Die sechsjährige Bewährungszeit wäre mit Ablauf des 30. November 2007 erreicht gewesen.
VG Trier, Beschluss vom 22.07.2009, 1 L 398/09 – Red. Leitsätze:
- Es lässt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört.
- Mit der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses ist diese Gefahr aus Sicht des Gesetzgebers des Kommunalwahlgesetzes gebannt.
- Der Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit beendet nach Überzeugung der Kammer das aktive Dienstverhältnis i.S.d. kommunalwahlrechtlichen Vorschriften, der Dienstnehmer ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr “gleichzeitig hauptamtlich tätig” in der von § 5 Abs. 1 KWG vorausgesetzten Weise.
BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 6 PB 4.09
- Die am Verfahren Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
- Ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses die Weiterbeschäftigung zumutbar war, beurteilt sich nicht danach, was der Arbeitgeber vorgetragen und was der Jugendvertreter dem möglicherweise entgegengesetzt hat, sondern nach dem entscheidungserheblichen wahren Tatsachen, welche das Gericht zu ermitteln hat.
- Hat sich der Arbeitgeber daher in der Antragsschrift auf das Fehlen eines geeigneten Arbeitsplatzes berufen, so hat das Gericht die maßgeblichen Stellenpläne, Stellenbesetzungspläne und alle sonstigen bedeutsamen Unterlagen anzufordern und daraufhin zu überprüfen, ob die Rechtsbehauptung des Arbeitgebers zutrifft.
- Wird die Nichtwiederbesetzung der Stellen von Mitarbeitern in Altersteilzeit gerügt, muss eine konkrete Rechtsverletzung, z. B. sachwidrige Benachteiligung oder ein Verstoß der Antragstellerin gegen einen Bezirkstarifvertrages behauptet werden.
BAG, Urteil vom 18.8.2009, 9 AZR 482/08 – Red. Leitsätze:
- Der Altersteilzeitarbeitsvertrag kann ein vorformulierter Vertrag sein, dessen Inhalt als Mustervertrags vom BAG selbst uneingeschränkt nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden kann.
- Ist eine Klausel des Altersteilzeitarbeitsvertrags nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, stellt sie damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
- Da die Parteien die Arbeitszeitverlängerung individuell vereinbarten, kommt es nicht darauf an, ob die Zukunftssicherungs-Tarifverträge als sog. gemischte, auf Arbeitnehmerseite von der IG Metall und dem Betriebsrat getroffene Vereinbarungen dem Gebot der Rechtsquellenklarheit entsprachen oder unwirksam waren.
- Anknüpfend an § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit „vereinbart“ war.
BAG, Urteil vom 18.1.2005, 3 AZR 662/03 – Red. Leitsätze:
- Erhält der Kläger aus einem im Beamtenrecht nicht vorgesehenen Grund Altersbezüge, kann er die Anwendung der Kappungsgrenze des § 14 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BeamtVG nicht beanspruchen.
- Ist, wie hier der Kläger, der Arbeitnehmer bis zum Beginn des vorgezogenen Altersruhegeldes betriebstreu, so müssen die von der Versorgungsordnung vorgesehenen Kürzungen für das vorgezogene Ruhegeld billigem Ermessen entsprechen.
LSozG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2009, Az. L 1 KR 435/08 – Red. Leitsätze:
- Bei dem aufgestockten Entgelt in der Altersteilzeit handele es sich nicht um Leistungen für Personen, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch betriebliche Versorgungsleistungen auf die Altersrente hingeführt werden.
- Der Arbeitnehmer scheidet noch nicht dauerhaft aus dem Arbeitsleben aus.
- Der Phase der Altersteilzeit können sich weitere Arbeitsphasen anschließen, z. B. kann Arbeitnehmer nach Abschluss der Altersteilzeit Arbeitslosengeld beanspruchen.
- Seiner Rechtsnatur nach ist das Altersteilzeitverhältnis ein vollwertiges Arbeitsverhältnis
- Nur der bereits gestellte Rentenantrag schließt nach der gesetzlichen Regelung Reha-Leistungen des Rentenversicherungsträgers zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit aus.
