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	<description>Recht der Altersteilzeit - LawBlog.</description>
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		<title>BAG: Schadensersatz wegen falscher Auskunft zur Altersteilzeit durch Arbeitgeber</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 07:50:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2010 &#8211; 9 AZR 184/09 &#8211; Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land in der Bauverwaltung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2010 &#8211; 9 AZR 184/09 &#8211; Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein.</p>
<p>Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land in der Bauverwaltung beschäftigt. Er wurde seit 1. Dezember 2001 nach der Vergütungsgruppe IIa &#8211; Fallgruppe 1b &#8211; Teil I der Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Tariflich war ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O nach sechsjähriger Bewährung möglich. Die Parteien schlossen am 20. Oktober 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell beginnend mit dem 1. November 2003. Die sich an die Arbeitsphase anschließende Freistellungsphase sollte vom 17. Oktober 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2009 laufen. Die sechsjährige Bewährungszeit wäre mit Ablauf des 30. November 2007 erreicht gewesen.</p>
<p><span id="more-265"></span></p>
<p>Vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hatte das beklagte Land dem Kläger auf dessen Frage ohne jeden Vorbehalt mitgeteilt, Altersteilzeitarbeit führe auch bei Blockmodellen für die Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen. Dennoch verweigerte es dem Kläger den Bewährungsaufstieg zum 1. Dezember 2007.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes führte vor dem Neunten Senat zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts. Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell wird die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Wer nicht arbeitet, kann sich nicht bewähren. Der Bewährungsaufstieg steht dem Kläger auch nicht als Schadensersatzanspruch zu. Zwar erteilte das beklagte Land eine unrichtige Rechtsauskunft. Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die Pflichtverletzung des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Januar 2009 &#8211; 10 Sa 2021/08 -</p>
<p>BAG: Pressemitteilung Nr. 34/10</p>

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		<title>VG Trier: Gewaltenteilung und kommunales Amt bei Beamten in Freistellungsphase</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Nov 2009 16:13:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[VG Trier, Beschluss vom 22.07.2009, 1 L 398/09 &#8211; Red. Leitsätze:

Es lässt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört.
Mit der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses ist diese Gefahr aus Sicht des Gesetzgebers des Kommunalwahlgesetzes gebannt.
Der Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>VG Trier, Beschluss vom 22.07.2009, 1 L 398/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Es lässt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört.</li>
<li>Mit der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses ist diese Gefahr aus Sicht des Gesetzgebers des Kommunalwahlgesetzes gebannt.</li>
<li>Der Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit beendet nach Überzeugung der Kammer das aktive Dienstverhältnis i.S.d. kommunalwahlrechtlichen Vorschriften, der Dienstnehmer ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr &#8220;gleichzeitig hauptamtlich tätig&#8221; in der von § 5 Abs. 1 KWG vorausgesetzten Weise.</li>
</ol>
<p><span id="more-262"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.altersteilzeitrecht.de</p>
<blockquote>
<h2>VG Trier: Ruhegehalt, Kommunales Amt bei Beamten in Freistellungsphase und Gewaltenteilung</h2>
<h2>VG Trier, Beschluss vom 22.07.2009, 1 L 398/09.TR</h2>
<p style="text-align: center;"><strong>Beschluss</strong></p>
<p>In dem Verwaltungsrechtsstreit</p>
<p>wegen Verpflichtung als Mitglied des Verbandsgemeinderates</p>
<p>hier: Antrag nach § 123 VwGO</p>
<p>hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 22. Juli 2009, an der teilgenommen haben</p>
<p>beschlossen:</p>
<ol>
<li> Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig als Mitglied des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde M*** zu verpflichten.</li>
<li> Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.</li>
<li> Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.</li>
</ol>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig als Mitglied des Verbandsgemeinderates verpflichtet zu werden, ist als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.</p>
<p>Nach § 123 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Eilbedürfnis) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).</p>
<p>Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass &#8211; wenn auch nur für bestimmte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens &#8211; die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allerdings dann Raum, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Klageverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15.A., § 123 Rz. 13 ff. m.w.N.).</p>
<p>Das ist hier der Fall. Zunächst verfügt der Antragsteller über den erforderlichen Anordnungsgrund, weil er als gewähltes Ratsmitglied unzumutbar in seinen organschaftlichen Mitwirkungsrechten beeinträchtigt würde, wenn er seine Rechtsstellung erst nach längerem Anbruch der Wahlperiode im Hauptsacheverfahren erstreiten könnte, auch wenn die Voraussetzungen seines Anspruchs mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit vorlägen.</p>
<p>Gemessen hieran steht dem Antragsteller der Anspruch auf Verpflichtung als Ratsmitglied nach § 30 Abs. 2 S. 1 Gemeindeordnung &#8211; GemO &#8211; zu, weil er gemäß § 5 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz &#8211; KWG &#8211; i. V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis zu einer derselben Verbandsgemeinde angehörenden Ortsgemeinde steht.</p>
<p>Der Antragsteller war als Leiter der Kindertagesstätte in einer der Verbandsgemeinde *** angehörenden Ortsgemeinde Beschäftigter i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG und befindet sich nunmehr seit dem 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase der im Blockmodell gewährten Altersteilzeit. Ob er damit noch &#8220;gleichzeitig hauptamtlich tätig&#8221; ist, beantwortet die Vorschrift selbst nicht mit einer weiteren ausdrücklichen Erläuterung; insofern beinhaltet aber § 54 Abs. 1 KWG nur eine Erweiterung des Personenkreises gegenüber der allgemeinen Inkompatibilitätsklausel des § 5 KWG, dessen weitergehende Bestimmungen auch für den Verbandsgemeinderat gelten. Abs. 2 des § 5 KWG macht die (zulässige) Annahme der Wahl vom Nachweis der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses als Beamter oder Beschäftigter oder der Beurlaubung von dem Dienstverhältnis ohne Bezüge abhängig.</p>
<p>Die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses ist nach Überzeugung der Kammer jedenfalls im Sinne der Inkompatibilitätsvorschriften (auch) dann gegeben, wenn ein Beamter oder Beschäftigter in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintritt.</p>
<p>Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Gesetzgeber zur Beschränkung der Wählbarkeit u.a. von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in Bund, Ländern und Gemeinden. Er schränkt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ein. Danach muss das Volk in den Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gilt damit auch für die Wahl der Gemeindevertretungen. Dem trägt die Vorschrift des § 29 Abs. 1 S. 2 GemO Rechnung, nach der die Ratsmitglieder in allgemeiner, gleicher, geheimer unmittelbarer und freier Wahl gewählt werden. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantiert ist. Er unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter und besagt, dass jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können. Vom Grundsatz der gleichen Wahl wird daher auch die Ausgestaltung des passiven Wahlrechts maßgeblich bestimmt. Im Bereich des Wahlrechts verbleibt dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum. Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 57, 43 m.w.N.).</p>
<p>Artikel 137 Abs. 1 GG will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch eine Personalunion zwischen einem Exekutivamt und einem Abgeordnetenmandat entstehen können. Insbesondere sollen Mitarbeiter nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt. Das gilt auch für den Gemeindebeamten und -beschäftigten und den Rat der Gemeinde. Es lässt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört. Art. 137 Abs. 1 will allgemein zur Verwirklichung und Aufrechterhaltung der Trennung zwischen Exekutive und Legislative eine Verbindung von Amt und Mandat verhindern (BVerfGE a.a.O.).</p>
<p>§ 5 KWG beschränkt zwar nicht die Wählbarkeit, sondern macht die Annahme der Wahl vom Nachweis der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses abhängig. Mit dieser Obliegenheit ist aber auch der Mandatsbewerber in seinem passiven Wahlrecht belastet, sodass sie nicht über das Maß hinausgehen darf, das zur Erfüllung des Zwecks der Vorschrift, Entscheidungskonflikte zu vermeiden und eventuelle Verfilzungen abzuwehren, erforderlich ist.</p>
<p>Mit der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses ist diese Gefahr aus Sicht des Gesetzgebers des Kommunalwahlgesetzes gebannt. Zwar begründet das Beamtenrecht auch für den Ruhestandsbeamten (entsprechend Tarifrecht für den Beschäftigten) noch Rechte und Pflichten, entscheidend ist jedoch, dass er nicht mehr in dem typischen, die tägliche Arbeit mitprägenden Zielkonflikt des mit konkret zu versehenden Aufgaben betrauten Dienstnehmers im Verhältnis zum Vertretungsorgan des Dienstherrn steht. Dass der Gesetzgeber des KWG nicht nur den endgültig in den Ruhestand getretenen Bediensteten ins Auge gefasst hat, zeigt die Freistellung des ohne Bezüge Beurlaubten von der Inkompatibilitätsanforderung.</p>
<p>Der Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit beendet nach Überzeugung der Kammer das aktive Dienstverhältnis i.S.d. kommunalwahlrechtlichen Vorschriften, der Dienstnehmer ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr &#8220;gleichzeitig hauptamtlich tätig&#8221; in der von § 5 Abs. 1 KWG vorausgesetzten Weise.</p>
<p>Denn durch Bewilligung von Altersteilzeit verändern sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Beamten und des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis. Auf Seiten des Beamten setzt die Rechtsänderung dessen Zustimmung durch den vorgesehenen Antrag voraus. Die antragsgemäße, d.h. mit Zustimmung des Betroffenen erfolgende Bewilligung der Altersteilzeit durch den Dienstherrn bewirkt in der Folge die Rechtmäßigkeit der Umgestaltung der beiderseitigen Rechte und Pflichten und bildet die Grundlage für Eingriffe in die Rechtsstellung des Beamten. An die rechtmäßig ausgesprochene Bewilligung ist der Dienstherr gebunden und muss, soweit erforderlich, Vorkehrungen für personelle Folgemaßnahmen treffen. Der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis widerspräche es, wenn der Beamte gleichwohl nach Altersteilzeitbewilligung die Möglichkeit besäße, sich einseitig von seiner Zustimmung zu lösen und durch Antragsrücknahme der verfügten Rechtsänderung nachträglich die Grundlage zu entziehen (VG Ansbach, Urteil vom 08.12.2008 -AN 11 K 07.01770- juris, m.w.N.). Entsprechende Bindungen erfahren Arbeitgeber und Beschäftigter durch Vereinbarung der Altersteilzeit.</p>
<p>Insbesondere ist der Dienstherr gehindert, die in § 80 e Abs. 1 S. 3 Landesbeamtengesetz -LBG &#8211; festgelegte Freistellung vom Dienst bis zum Beginn des Ruhestandes aufzuheben, nachdem der Beamte die von ihm noch zu erbringende Arbeitszeit vollständig erfüllt hat. Das Gleiche gilt für den Beschäftigten gemäß § 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit &#8211; TVATZ &#8211; vom 5. Mai 1998. Schließlich ist in beiden Fällen festgelegt, dass das Dienstverhältnis mit dem Ende der &#8211; gesamten &#8211; Altersteilzeit endet (§ 80 e Abs. 1 LBG, § 9 Abs. 1 TVATZ), sodass ein Konflikt derart, dass der Beamte oder Beschäftigte auf eine zukünftig wieder auflebende aktive Tätigkeit hin in seinen organschaftlichen Entscheidungen im Rat befangen sein könnte &#8211; was übrigens bei dem nur vom Dienstverhältnis Beurlaubten nicht ausgeschlossen ist &#8211; nicht zu befürchten ist. Dass der Zweck von Unvereinbarkeitsregeln nicht nur durch das bereits abschließend erfolgte endgültige Ausscheiden erfüllt wird, zeigen auch §§ 30, 31 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz, wonach der in den Landtag gewählte Beamte aus seinem Amt ausscheidet, die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis aber nur ruhen und eine Rückführung in das frühere Dienstverhältnis auf Antrag des Beamten erfolgt.</p>
<p>Ist danach dem Zweck der Vermeidung von Interessenkollisionen, dem die Inkompatibilitätsbestimmungen des KWG dienen, mit dem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit genüge getan, hat der Antragsteller zur Vermeidung unzumutbarer organschaftlicher Nachteile einen Anspruch auf Bestätigung seiner Ratsmitgliedschaft. Wegen des Charakters des einstweiligen Anordnungsverfahrens steht die Verpflichtung freilich unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache. Den Ratssitz bis dahin vakant zu halten wäre ebenso wie die Verpflichtung eines Nachrückers mit ebenfalls nur vorläufigem Status eine dem Wahlergebnis nicht gerecht werdende Alternative.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziff. 22.7 Streitwertkatalog (Kopp/Schenke, VwGO, 15.Auflage, Anhang zu § 164).</p></blockquote>

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		<title>VG Frankfurt: Zulage für Ausbildungsbeauftragte in Altersteilzeit</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Oct 2009 16:00:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[VG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2005, Az. 9 E 4113/04 &#8211; Red. Leitsätze:

Die Zulage für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte für den Zeitraum der aktiven Phase ihrer Altersteilzeitbeschäftigung ist lediglich in einem im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung gekürzten Umfang gegeben (§ 6 Abs. 1 BBesG).
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<li>Die Zulage für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte für den Zeitraum der aktiven Phase ihrer Altersteilzeitbeschäftigung ist lediglich in einem im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung gekürzten Umfang gegeben (§ 6 Abs. 1 BBesG).</li>
<li>Da dem Beginn der Freistellungsphase die herausgehobene Funktion, an die die Gewährung der Zulage anknüpfte, nicht mehr wahrgenommen wird, kommt folglich eine Zahlung der Zulage nicht mehr in Betracht.</li>
<li>Dass der Gesetzgeber hier in womöglich gleichheitswidriger Weise für bestimmte Berufsgruppen Ausnahmeregelungen getroffen hätte, nach denen trotz der Beendigung der Wahrnehmung einer Funktion die Stellenzulage auch in der Freistellungsphase weitergezahlt wird, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.</li>
</ol>
<p><span id="more-259"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel</p>
<blockquote>
<h2>VG Frankfurt: Auszahlung der Zulage für Ausbildungsbeauftragte</h2>
<h3>VG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2005, Az. 9 E 4113/04</h3>
<p>Tenor</p>
<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>
<p>Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.</p>
<p>Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.</p>
<p>Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p>
<p>Tatbestand</p>
<p>Die Klägerin steht als Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Schuldienst des beklagten Landes. Mit Bescheid vom 15. Januar 2002 bewilligte das für sie zuständige Staatliche Schulamt ihr gemäß § 85 b HBG Altersteilzeit in Form des Blockmodells für den Zeitraum vom 01. Februar 2002 bis zum 31. Januar 2007. Die aktive Phase der Altersteilzeit endete am 31. Juli 2004; seit diesem Zeitpunkt ist die Klägerin bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31. Januar 2007 vom Dienst freigestellt. Infolge der Inanspruchnahme der Altersteilzeit wurde und wird an die Klägerin neben ihren nach § 6 Abs. 1 BBesG im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigung gekürzten Besoldungsbezügen der in § 6 Abs. 2 BBesG sowie der Altersteilzeitzuschlagsverordnung vorgesehene Zuschlag gezahlt.</p>
<p>Für den Zeitraum vom 01. November 2000 bis 31. Oktober 2004 erteilte das Amt für Lehrerausbildung &#8211; Außenstelle Gießen &#8211; der Klägerin mehrfach einen Ausbildungsauftrag am Studienseminar für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen in Friedberg im Umfang von 12 Wochenstunden. Im Hinblick auf die Ausübung dieser Funktion erhielt die Klägerin eine Stellenzulage von zunächst 43,77 EUR monatlich, später 76,69 EUR, zuletzt auf der Grundlage der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte vom 17. Juni 2003 (GVBl. I Seite 186), und zwar zunächst in voller Höhe. Mit Bescheid vom 20. November 2003 teilte die Hessische Bezügestelle der Klägerin mit, die Zulage sei im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Altersteilzeit entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zu kürzen, und zwar ab dem Monat August 2002, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der genannten Verordnung. Zugleich forderte die Hessische Bezügestelle den überzahlten Betrag i. H. v. 443,05 EUR unter Verrechnung mit den Monatsbezügen für den Monat Dezember 2003 zurück. [...]</p>
<p>Entscheidung</p>
<p>Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO).</p>
<p>Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine ungekürzte Auszahlung der Zulage für Ausbildungsbeauftragte im Zeitraum vom 01. August 2002 bis zum 31. Juli 2004. Die angefochtenen Bescheide sind vielmehr rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.</p>
<p>Das beklagte Land hat die hier maßgebenden Rechtsvorschriften zutreffend angewendet; dies ist im Ausgangspunkt zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass der Klägerin die Zulage für Ausbildungsbeauftragte nach § 78 S. 1 Nr. 4 BBesG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte vom 17. Juni 2003 (GVBl. I S. 186) für den Zeitraum der aktiven Phase ihrer Altersteilzeitbeschäftigung lediglich in einem im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung gekürzten Umfang zustand (§ 6 Abs. 1 BBesG). Dies ist in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt und von der Klägerin insoweit auch nicht angegriffen; folglich kann insoweit auf diese Ausführungen Bezug genommen werden. Infolge der Beendigung der aktiven Phase und des Beginns der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeitbeschäftigung entfiel zu diesem Zeitpunkt der Anspruch der Klägerin auf Zahlung dieser Zulage. Dies ergibt sich zwingend aus § 42 Abs. 3 S. 1 BBesG, wonach Stellenzulagen &#8211; wie hier &#8211; nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden dürfen, aber auch &#8211; in Übereinstimmung damit &#8211; aus § 1 der genannten Verordnung, der ausdrücklich bestimmt, dass die Stellenzulage nur &#8220;für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar&#8221; gezahlt wird. Da die Klägerin seit dem Beginn ihrer Freistellungsphase die herausgehobene Funktion, an die die Gewährung der Zulage anknüpfte, nicht mehr wahrnimmt, kommt folglich eine Zahlung der Zulage nicht mehr in Betracht.</p>
<p>Nach Auffassung des Berichterstatters ist diese gesetzliche Regelung entgegen der Meinung der Klägerin weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch sonst zu beanstanden. Die gesetzliche Regelung widerspricht nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie bewirkt auch keine unzumutbare Belastung der Klägerin. Schließlich kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag (EG) stützen.</p>
<p>Im Ausgangspunkt ist allerdings festzustellen, dass die Zulage nach § 78 S. 1 Nr. 4 BBesG, § 1 der genannten Verordnung der Klägerin im Hinblick auf die Altersteilzeitbeschäftigung während der aktiven Phase nur zur Hälfte gewährt wurde, obwohl sie während dieses Zeitraums die zulageberechtigende Tätigkeit in vollem Umfang ausübte. Anders als die übrigen Bestandteile ihrer Besoldung wurde und wird die Zulage indes nicht über den Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Phase hinaus weiter gewährt, sodass die Klägerin im Ergebnis für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeitbeschäftigung letztlich nur 25 v. H. der Zulage für die Wahrnehmung dieser Funktion erhält, obwohl sie die Funktion in der aktiven Phase in vollem Umfang und &#8211; bezogen auf den Gesamtzeitraum der Altersteilzeitbeschäftigung &#8211; insgesamt in einem Umfang von 50 v. H. wahrgenommen hat.</p>
<p>Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann darin jedoch entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung nicht gesehen werden, da die gesetzliche Regelung eine willkürlich ungleiche Behandlung von im wesentlichen als gleich anzusehenden Gruppen nicht bewirkt.</p>
<p>Innerhalb der Gruppe der in Altersteilzeit beschäftigten Beamtinnen und Beamten wird die Klägerin nicht anders als alle anderen Angehörigen dieser Gruppe behandelt; denn in keinem Fall kann die Ausübung einer zulagefähige Tätigkeit &#8220;für die gesamte Altersteilzeit als gegeben angenommen werden&#8221;, wie die Klägerin meint, entfällt doch &#8211; wie bereits dargelegt &#8211; mit dem Ende der aktiven Phase und damit auch der Beendigung der Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit jeweils kraft Gesetzes der Anspruch auf Gewährung der Zulage. Folglich wird in allen diesen Fällen &#8211; ebenso wie im Fall der Klägerin &#8211; die Zulage in der aktiven Phase nur im Umfang der Teilzeitbeschäftigung gekürzt gezahlt und entfällt die Zulage mit Beginn der Freistellungsphase vollständig. Dass der Gesetzgeber hier in womöglich gleichheitswidriger Weise für bestimmte Berufsgruppen Ausnahmeregelungen getroffen hätte, nach denen trotz der Beendigung der Wahrnehmung einer Funktion die Stellenzulage auch in der Freistellungsphase weitergezahlt wird, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.</p>
<p>Auch aus einem Vergleich mit der Gruppe der übrigen Teilzeitbeschäftigten ergibt sich nichts für die Annahme eines rechtlich relevanten Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Altersteilzeitbeschäftigung sich von der normalen Form der Teilzeitbeschäftigung in mannigfaltiger Weise rechtlich unterscheidet; diese Unterschiede rechtfertigen es, beide Gruppen auch rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Insbesondere kennt die reguläre Teilzeitbeschäftigung keine &#8220;Freistellungsphase&#8221; unter Aufrechterhaltung der Besoldungszahlung; vielmehr steht der Besoldungszahlung in diesen Fällen auf Dauer eine &#8211; wenn auch verminderte &#8211; Dienstleistung gegenüber, damit aber &#8211; anders als bei der Klägerin in der Freistellungsphase &#8211; auch die aktive Ausübung einer die Zahlung einer Stellenzulage begründenden Funktion.</p>
<p>Gleichwohl erhalten Beschäftigte, die in regulärer Teilzeitbeschäftigung eine &#8211; zulageberechtigende &#8211; Dienstleistung von 50 v. H. erbringen, auch die mit der Besoldung gewährte Zulage in entsprechendem Umfang, während der Klägerin, wie dargelegt, bei einer Dienstleistung während des Gesamtzeitraums der Beschäftigung in Altersteilzeit von insgesamt der Hälfte des normalen Umfangs diese nur in Höhe von einem Viertel gewährt wurde. Bei der rechtlichen Beurteilung darf andererseits aber nicht außer Acht gelassen werden, dass diejenigen Beschäftigten, die sich für eine Altersteilzeitbeschäftigung entscheiden, neben der im Umfang der Teilzeitbeschäftigung gekürzten Besoldung den in der Altersteilzeitzuschlagsverordnung vorgesehenen Zuschlag erhalten mit der Folge, dass sie &#8211; während der gesamten Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung &#8211; insgesamt 83 v. H. derjenigen Nettobesoldung erhalten, die ihnen sonst nach ihrer bisherigen Arbeitszeit zustehen w ürde, obwohl sie insgesamt nur eine Dienstleistung von 50 v. H. erbringen. Dieser gravierende Unterschied in der rechtlichen Ausgestaltung lässt beide Gruppen von Teilzeitbeschäftigten von vornherein nicht als im Wesentlichen gleich erscheinen mit der Folge, dass der Gesetzgeber auch nicht gehalten ist, für beide Gruppen in Bezug auf die Besoldung gleiche oder doch im Wesentlichen gleiche rechtliche Regelungen zu treffen.</p>
<p>Nach alledem verstieße die von der Klägerin beanstandete gesetzliche Regelung nur gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als sachgerecht erschiene, also als willkürlich anzusehen wäre, oder wenn sie die Klägerin in unzumutbarer Weise benachteiligte. Beides ist nach Auffassung des Berichterstatters nicht der Fall. Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, insbesondere aber bei der Regelung von Teilzeitbeschäftigung, hier in Form der Altersteilzeitbeschäftigung, über einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum ist im Hinblick auf Grundrechte der Klägerin, insbesondere ihr aus Art. 3 Abs. 1 GG folgendes Recht auf Gleichbehandlung, nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens nicht beachtet und willkürliche oder die Betroffenen in unzumutbarer Weise benachteiligende Regelung trifft. Dies kann hier nicht angenommen werden.</p>
<p>Der Gesetzgeber hätte zwar beim Erlass seiner Regelungen erwägen können, § 6 Abs. 1 BBesG bei Altersteilzeitbeschäftigung im Fall der Inanspruchnahme von Stellenzulagen nach § 42 Abs. 3 S. 1 BBesG jedenfalls insoweit &#8211; also bezogen auf die Zahlung der Zulage &#8211; entweder ganz außer Anwendung zu lassen oder doch inhaltlich zu modifizieren, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit Beginn der Freistellungsphase der Anspruch auf Gewährung dieser Zulagen generell entfällt. Augenscheinlich hat der Gesetzgeber beim Erlass der gesetzlichen Regelung schon derartige Erwägungen nicht angestellt; jedenfalls hat er aber auf eine entsprechende Regelung verzichtet. Ob diesem Verzicht sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen, kann jedoch dahinstehen. Verfassungsrechtlich ist die gesetzliche Regelung jedenfalls im Ergebnis vor allem im Hinblick auf den Umstand nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Inanspruchnahme von Altersteilzeitbeschäftigung gegenüber der normalen Teilzeitbeschäftigung in besonderer Weise dadurch privilegiert hat, dass infolge der Gewährung des Zuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung diejenigen Beamtinnen und Beamten, die Altersteilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, immerhin 83 v. H. ihrer früheren Nettobezüge erhalten, obwohl sie über den gesamten Zeitraum der Beschäftigung in Altersteilzeit ihre Tätigkeit nur in einem Umfang von 50 v. H. ausüben. Die Zulage nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung stellt zwar keinen Bestandteil der Besoldung dar; vielmehr soll sie lediglich einen Anreiz zur verstärkten Inanspruchnahme der Altersteilzeitbeschäftigung bieten (Schwegmann/Summer, BBesG, Kommentar, § 6 Rdn. 10). Darauf kommt es jedoch hier nicht an, da jedenfalls die Zahlung der Zulage neben der im Umfang der Teilzeitbeschäftigung reduzierten Besoldung zu einer erheblichen finanziellen Privilegierung der in Altersteilzeit Beschäftigten gegenüber sonstigen Teilzeitbeschäftigten führt, deren Bezüge lediglich in dem der Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Umfang gezahlt werden. Angesichts dieser &#8211; ihrerseits verfassungsrechtlich höchst problematischen (vgl. von Roetteken in HBR IV, § 85b HBG, Rdn. 12 ff.) &#8211; Begünstigung der Altersteilzeit führt der Wegfall der Stellenzulage nach Beendigung der aktiven Phase nicht zu einer unzumutbaren finanziellen Benachteiligung der Klägerin und kann das Fehlen einer speziell für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit geltenden Sonderregelung für die ungekürzte Zahlung tätigkeitsbezogener Stellenzulagen während der aktiven Phase oder ihre Weitergewährung nach Beginn der Freistellungsphase jedenfalls im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Hinzu kommt überdies, dass es jeder Beamtin, jedem Beamten freisteht, eine Beschäftigung in Altersteilzeit zu beantragen oder nicht, und bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Klarheit über die rechtlichen Folgen einer Aufnahme von Altersteilzeitbeschäftigung besteht. Nach alledem besteht kein Anlass für die von der Klägerin geforderte verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Vorschriften.</p>
<p>Aus den gleichen Gründen verstößt die gesetzliche Regelung auch nicht gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit nach europäischem Recht (Art. 141 EG), der nach der Rechtsprechung des EuGH auch für Beamtenverhältnisse gilt. Die Vorschrift ist im Hinblick auf die in Art. 141 Abs. 2 EG näher bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf die Gewährung der hier streitigen Stellenzulage zu beachten, handelt es sich doch dabei, wie bereits dargelegt, um einen Bestandteil der Besoldung und damit um &#8220;Entgelt&#8221;. Zwar stellt die dargelegte gesetzliche Ausgestaltung der Gewährung dieser Zulage bei Altersteilzeitbeschäftigung nicht ohne weiteres die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. So hat die Klägerin hier in der aktiven Phase ihren Ausbildungsauftrag in vollem Umfang erbracht, dabei im Hinblick auf ihre Altersteilzeitbeschäftigung lediglich die Hälfte der dafür zustehenden Zulage erhalten, muss aber während der anderen Hälfte der Arbeitsteilzeit, der Freistellungsphase, ganz auf die Zulage verzichten, während andere Teilzeitbeschäftigte, die letztlich im gleichen Umfang wie die Klägerin, aber nicht in Altersteilzeit beschäftigt sind, während der gesamten Dauer der Teilzeitbeschäftigung die Zulage in entsprechendem Umfang erhalten. Diese Ungleichbehandlung in Bezug auf die Entgeltzahlung kann aber als durch die Besonderheiten der Altersteilzeitbeschäftigung, insbesondere durch die Zahlung des Zuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung gerechtfertigt angesehen werden. Jedenfalls bewirkt die Zahlung dieses Zuschlags, wie ebenfalls oben dargelegt, eine finanzielle Begünstigung der in Altersteilzeit Beschäftigten gegenüber in regulärer Teilzeit Beschäftigten, die ihrerseits einen Verstoß gegen Art. 141 Abs. 1 EG darzustellen geeignet ist und die folglich einem womöglich aus dieser Vorschrift abzuleitenden Anspruch auf Zahlung einer Stellenzulage im gleichen Umfang wie bei regulärer Teilzeitbeschäftigung jedenfalls im Ergebnis entgegensteht.</p>
<p>Da die Klägerin unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). (&#8230;)</p></blockquote>

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		<title>BVerwG: Alterteilzeitbescheid für Beamte nur eingeschränkt revisionsfähig</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Oct 2009 05:18:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerwG, Beschluss vom 6. 10. 2006 &#8211; 2 B 29. 06 &#8211; Red. Leitsatz:
Die Auslegung eines Altersteilzeit- Bescheides als nur auf die Zukunft gerichtet, ist nur für den zu entscheidenden Einzelfall von Bedeutung und nicht verallgemeinerungsfähig.

Rechtsanwalt Exner, Kiel &#8211; www.altersteilzeitrecht.de

BVerwG: Alterteilzeitbescheid für Beamte nur eingeschränkt revisionsfähig
BVerwG, Beschluss vom 6. 10. 2006 &#8211; 2 B 29. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BVerwG, Beschluss vom 6. 10. 2006 &#8211; 2 B 29. 06 &#8211; Red. Leitsatz:</p>
<p>Die Auslegung eines Altersteilzeit- Bescheides als nur auf die Zukunft gerichtet, ist nur für den zu entscheidenden Einzelfall von Bedeutung und nicht verallgemeinerungsfähig.</p>
<p><span id="more-250"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Exner, Kiel &#8211; www.altersteilzeitrecht.de</p>
<blockquote>
<h2>BVerwG: Alterteilzeitbescheid für Beamte nur eingeschränkt revisionsfähig</h2>
<h3>BVerwG, Beschluss vom 6. 10. 2006 &#8211; 2 B 29. 06</h3>
<p><strong>Tenor</strong>: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2006 wird zurückgewiesen.</p>
<p>Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p>
<p>Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.428,- EUR festgesetzt.</p>
<p>Entscheidung</p>
<p>Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO.</p>
<p>Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 &#8211; BVerwG 8 B 78. 61 &#8211; BVerwGE 13, 90 [91 f.]).</p>
<p>Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, &#8220;ob einem bestehenden Besoldungsanspruch eines Beamten trotz des beamtenrechtlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Besoldung gemäß § 2 Abs. 3 BBesG, Art. 33 Abs. 5 GG im Einzelfall entgegengehalten werden kann, die Geltendmachung dieses Besoldungsanspruches verstoße gegen das grundsätzlich auch im Beamtenrecht zu beachtende Prinzip von Treu und Glauben&#8221;, würde sich in dem Revisionsverfahren voraussichtlich nicht stellen, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, dass der Kläger auf der Grundlage des bestandskräftigen Bescheides vom 29. Mai 2001 in den Monaten Mai bis August 2001 nur mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt war und dieser Bescheid für diesen Zeitraum durch den Bescheid vom 21. August 2001 nicht aufgehoben worden ist. Die Auslegung dieses Bescheides als nur auf die Zukunft gerichtet ist nur für den zu entscheidenden Einzelfall von Bedeutung und nicht verallgemeinerungsfähig.</p>
<p>Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage hat das Berufungsgericht nur hilfsweise unter der Annahme erörtert, dass &#8220;im Gefolge des Aufhebungsbescheides für die fragliche Zeit ein Vollzeitdienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten in Kraft gesetzt worden wäre&#8221;. Eine Rechtsfrage, die nur auf Grund von &#8211; das angefochtene Urteil nicht tragenden &#8211; Hilfserwägungen des Berufungsgerichts erkennbar wird, führt nicht zur Zulassung der Revision. Liegt eine mehrfache Begründung des Berufungsurteils vor, so bedarf es in Bezug auf jede der Begründungen eines Zulassungsgrundes, um die Revision zuzulassen (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 6. September 1979 &#8211; BVerwG 8 B 35, 37. 79 &#8211; Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 176, vom 1. Februar 1990 &#8211; BVerwG 7 B 19. 90 &#8211; Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22 und vom 20. August 1993 &#8211; BVerwG 9 B 512. 93 &#8211; Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 jeweils m. w. N.).</p>
<p>Die von der Beschwerde weiterhin sinngemäß aufgeworfenen Fragen, ob sich die Altersteilzeit des Klägers, für den zuvor eine Teilzeit aus familienpolitischen Gründen gegolten habe, auf die Hälfte jener Familienteilzeit hätte reduzieren müssen und ob § 72b Abs. 1 BBG mit Verfassungsrecht vereinbar ist, würden sich im Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Der Bescheid über die Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist er vom Kläger nicht angegriffen worden. Dass die individuelle Arbeitszeitregelung nichtig sein könnte, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist im Übrigen nicht ersichtlich.</p>
<p>Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn sich das Berufungsgericht in seinem Urteil mit einem abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz der Divergenzentscheidung (hier: des Bundesverwaltungsgerichts) abgesetzt hat.</p>
<p>Die Darlegung einer Divergenz erfordert demgemäß die Gegenüberstellung zweier einander widersprechender Rechtssätze. Daran fehlt es hier:</p>
<p>Die Beschwerde bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1989 &#8211; BVerwG 2 C 52. 87 &#8211; (BVerwGE 82, 196 = DVBl 1989, 1157 ff.). Im Unterschied zu dem von der Beschwerde herangezogenen Urteil hat der Kläger des vorliegenden Verfahrens nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Reduzierung der Arbeitszeit auf Grund freien Willensentschlusses selbst beantragt. Der essentielle Unterschied zwischen freiwilliger und erzwungener Teilzeitarbeit schließt eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus, wie sie von der Beschwerde geltend gemacht wird. Das Berufungsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, dass &#8211; wie die Beschwerde ausführt &#8211; die &#8220;Arbeitszeit-Statusentscheidung&#8221; rechtswidrig war und deshalb &#8220;zurückgenommen&#8221; worden ist.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.</p></blockquote>

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		<title>BVerwG: Mitbestimmung bei Neueinstellung und Altersteilzeit</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Oct 2009 05:37:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 6 PB 4.09

Die am Verfahren Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
Ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses die Weiterbeschäftigung zumutbar war, beurteilt sich nicht danach, was der Arbeitgeber vorgetragen und was der Jugendvertreter dem möglicherweise entgegengesetzt hat, sondern nach dem entscheidungserheblichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 6 PB 4.09</p>
<ol>
<li>Die am Verfahren Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).</li>
<li>Ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses die Weiterbeschäftigung zumutbar war, beurteilt sich nicht danach, was der Arbeitgeber vorgetragen und was der Jugendvertreter dem möglicherweise entgegengesetzt hat, sondern nach dem entscheidungserheblichen wahren Tatsachen, welche das Gericht zu ermitteln hat.</li>
<li>Hat sich der Arbeitgeber daher in der Antragsschrift auf das Fehlen eines geeigneten Arbeitsplatzes berufen, so hat das Gericht die maßgeblichen Stellenpläne, Stellenbesetzungspläne und alle sonstigen bedeutsamen Unterlagen anzufordern und daraufhin zu überprüfen, ob die Rechtsbehauptung des Arbeitgebers zutrifft.</li>
<li>Wird die Nichtwiederbesetzung der Stellen von Mitarbeitern in Altersteilzeit gerügt, muss eine konkrete Rechtsverletzung, z. B. sachwidrige Benachteiligung oder ein Verstoß der Antragstellerin gegen einen Bezirkstarifvertrages behauptet werden.</li>
</ol>
<p><span id="more-253"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Exner, Kiel &#8211; www.altersteilzeitrecht.de</p>
<blockquote>
<h2>BVerwG: Mitbestimmung der Jugendvertretung bei Neueinstellung und Altersteilzeit</h2>
<h3>BVerwG, Beschluss vom 26. 5. 2009, Az. 6 PB 4. 09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.</p>
<p>1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.</p>
<p>a) Der Beteiligte zu 3 wirft in Abschnitt I seiner Beschwerdebegründung zunächst die Frage auf, ob es ausreicht, wenn der Arbeitgeber innerhalb der 2 Wochen Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG lediglich einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellt und weiteren Vortrag erst nach Ablauf der Frist erbringt. Diese Frage ist hier nicht entscheidungserheblich, weil die Antragstellerin sich in ihrer fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift vom 29. Juni 2004 nicht auf die bloße Antragstellung beschränkt, sondern das Fehlen eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes geltend gemacht hat.</p>
<p>b) Wie die weiteren Ausführungen in Abschnitt I der Beschwerdebegründung ergeben, will der Beteiligte zu 3 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 25. Oktober 2007 &#8211; 5 PO 527/ 06 &#8211; ferner geklärt wissen, ob der Arbeitgeber sich zur Rechtfertigung seines Antrages nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nur auf diejenigen den Auflösungsgrund rechtfertigenden Tatsachen beziehen kann, auf die er sich bis zum Ablauf der 2 Wochen Frist nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses berufen und die er konkret dargelegt hat. Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt ist, dass sie zu verneinen ist. Danach gilt Folgendes:</p>
<p>Das Begehren nach § 9 Abs. 4, § 107 Satz 2 BPersVG ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen. Es gilt daher auch hier die Verweisung in § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG auf die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren. In den gerichtlichen Tatsacheninstanzen herrscht der Untersuchungsgrundsatz (§ 83 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 2 ArbGG). Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Hat demgemäß das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt, so ist dies die tatsächliche Grundlage für die Rechtsanwendung. Ob der Tatsachenvortrag des Arbeitgebers für sich betrachtet geeignet war, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG darzulegen, ist letztlich unerheblich, ebenso ob und inwieweit dieser Vortrag von den übrigen Beteiligten substanziiert oder mit Nichtwissen bestritten wurde.</p>
<p>Freilich haben die am Verfahren Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Vor allem der Antrag stellende Arbeitgeber hat sich über die ausschließlich in seinem Wahrnehmungsbereich stattfindenden Vorgänge zu erklären. Aber auch die übrigen Beteiligten müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihren Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung leisten. Dies gilt im besonderen Maße für die nach § 9 Abs. 4 Satz 2 BPersVG stets am Verfahren beteiligte Personalvertretung. Diese ist in Ausübung ihres Mitbestimmungsrechts bei Einstellungen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsPersVG darüber unterrichtet, ob im maßgeblichen Zeitpunkt andere Auszubildende gleicher Fachrichtung vom Arbeitgeber übernommen wurden.</p>
<p>Das Auflösungsbegehren des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG hat Erfolg, wenn die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters unzumutbar ist. Nach allgemeinen Grundsätzen muss derjenige, der aus dem Vorliegen einer Tatsache eine ihn begünstigende Rechtsfolge herleitet, diese Tatsache beweisen (materielle Beweislast). Den Arbeitgeber trifft somit die materielle Beweislast hinsichtlich derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung herleiten lässt. Lässt sich nach erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht unter Mitwirkung der Beteiligten nicht zweifelsfrei ermitteln, ob solche Tatsachen vorliegen, ist das Auflösungsbegehren abzulehnen (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 BVerwG 6 P 3. 05 BVerwGE 124, 292 [306 f.] = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 38 ff.).</p>
<p>Nach den vorstehenden Ausführungen verbietet sich eine Präklusion der vom Oberverwaltungsgericht Weimar befürworteten Art. Ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses die Weiterbeschäftigung zumutbar war, beurteilt sich nicht danach, was der Arbeitgeber vorgetragen und was der Jugendvertreter dem möglicherweise entgegengesetzt hat, sondern nach dem entscheidungserheblichen wahren Tatsachen, welche das Gericht zu ermitteln hat. Es reicht daher in jedem Falle aus, wenn der Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall innerhalb der Antragsfrist geltend macht, dass ihm die Weiterbeschäftigung wegen Fehlens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes unzumutbar ist. Ob sich der Arbeitgeber, der sich innerhalb der Antragsfrist lediglich auf betriebsbedingte Gründe gestützt hat, nach Fristablauf noch auf das Fehlen persönlicher oder fachlicher Eignung berufen kann (verneinend VGH München, Beschluss vom 19. März 1997 &#8211; 18 P 96. 3275 &#8211; juris Rn. 26 f.; Faber, in: Lorenzen/ Etzel/ Gerhold/ Schlatmann/ Rehak/ Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 9 Rn. 59), kann auf sich beruhen, weil ein derartiger Fall hier nicht vorliegt. Der zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.</p>
<p>Der Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG gibt für eine Begrenzung der gerichtlichen Sachprüfung auf innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen nichts her. Danach bezieht sich das Fristerfordernis allein auf die Antragstellung. Die im zweiten Satzteil beschriebenen materiellen Anforderungen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellen eine eigenständige Regelung unabhängig vom Fristerfordernis dar. Dass sie im Zeitpunkt des Ausbildungsendes gegeben sein müssen, folgt aus dem rechtssystematischen Zusammenhang mit der gesetzlichen Begründung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG (vgl. Beschluss vom 29. März 2006 BVerwG 6 PB 2. 06 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 6), lässt aber nicht darauf schließen, wann die zur Begründung dienenden Tatsachen spätestens dem Gericht zur Kenntnis gebracht sein müssen. Ist somit die Präklusion im Wortlaut der Regelung nicht angelegt, so bestehen durchgreifende rechtsstaatliche Bedenken gegen ihre Herleitung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. zur Anfechtung der Personalratswahl: Beschluss vom 13. Mai 1998 BVerwG 6 P 9. 97 BVerwGE 106, 378 [380 ff.] = Buchholz 251. 7 § 22 NWPersVG Nr. 4 S. 2 ff.).</p>
<p>Sinn und Zweck der Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG gebieten eine Begrenzung der gerichtlichen Sachprüfung auf innerhalb der Antragsfrist konkret bezeichnete Tatsachen nicht. Die Signalfunktion des Fristerfordernisses verlangt zwar in formeller Hinsicht, dass der betroffene Jugendvertreter rasch Sicherheit über die verantwortlich entschiedene Absicht seines Arbeitgebers haben muss. Die Antragstellung ist daher nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Antragsfrist eine Antragsschrift bei Gericht eingeht, die entweder vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers oder von einem nachgeordneten Bediensteten unterzeichnet ist, der seine Bevollmächtigung durch Vorlage einer vom gesetzlichen Vertreter ausgestellten Vollmacht innerhalb der Antragsfrist nachweist (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 BVerwG 6 P 11. 03 BVerwGE 119, 270 [274 ff.] = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 26 ff.). Dagegen verlangt der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung nicht, dass der Arbeitgeber bereits innerhalb der Antragsfrist alle konkreten Tatsachen, die zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen können, im Einzelnen vorträgt. In dieser Hinsicht ist der Jugendvertreter durch die gerichtliche Ermittlungspflicht effektiv geschützt. Hat sich der Arbeitgeber daher in der Antragsschrift auf das Fehlen eines geeigneten Arbeitsplatzes berufen, so hat das Gericht die maßgeblichen Stellenpläne, Stellenbesetzungspläne und alle sonstigen bedeutsamen Unterlagen anzufordern und daraufhin zu überprüfen, ob die Rechtsbehauptung des Arbeitgebers zutrifft. Dem vom Oberverwaltungsgericht Weimar befürchteten uferlosen Nachschieben von Gründen sind dadurch deutliche Grenzen gesetzt, dass es hier um objektive Fakten, nicht um subjektive Bewertungen geht und dass die Beurteilung sich auf den Zeitpunkt des Ausbildungsendes einschließlich des vorhergehenden 3 Monats Zeitraums konzentriert (vgl. Beschluss vom 29. März 2006 a. a. O. Rn. 3 und 10 m. w. N.). Die Entscheidungen der zuständigen Gremien des öffentlichen Arbeitgebers über die Streichung, Umwidmung oder Nichtbesetzung von Stellen, welche gewöhnlich in Protokollen festgehalten zu werden pflegen, lassen sich nicht nachträglich beliebig in einer Weise manipulieren, welche die gerichtliche Prüfung des Auflösungsbegehrens zum Nachteil des Jugendvertreters entwertet.</p>
<p>Eine nur schleppende, das Verfahren verzögernde Mitwirkung des Arbeitgebers bei der gerichtlichen Tatsachenermittlung ist für den Einzelfall zwar nicht auszuschließen. Die durch die Struktur der gesetzlichen Regelung bedingte Interessenlage weist jedoch in die entgegengesetzte Richtung. Obschon nicht zu verkennen ist, dass die Ungewissheit der Weiterbeschäftigung für den Jugendvertreter belastend ist, so arbeitet doch die Zeit nicht für den Arbeitgeber, sondern für den Jugendvertreter. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses tritt erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ein; bis dahin dauert das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete gesetzliche Arbeitsverhältnis fort. Das Interesse des Arbeitgebers geht daher dahin, das Gericht möglichst rasch mit denjenigen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die eine verlässliche Beurteilung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ermöglichen.</p>
<p>2. Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bleibt gleichfalls ohne Erfolg.</p>
<p>a) Soweit der Beteiligte zu 3 sich auf den zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar stützt, ist die Abweichungsrüge unzulässig, weil zu der Rechtsfrage bereits der zitierte Senatsbeschluss vom 1. November 2005 ergangen ist.</p>
<p>b) Soweit der Beteiligte zu 3 sich auf den Senatsbeschluss vom 11. März 2008 BVerwG 6 PB 16. 07 (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30) stützt, ist die Abweichungsrüge unbegründet.</p>
<p>Nach dieser Senatsentscheidung ist, wenn eine der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vorliegt, ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt werden könnte. In Ermangelung entsprechender Vorgaben ist die Dienststelle nicht gezwungen, auf ihr zu Gebote stehenden freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation von Jugendvertretern zugeschnitten sind, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen. Bei der Entscheidung über die Mittelverwendung obliegt ihr keine Prüfpflicht zugunsten des Jugendvertreters, deren Erfüllung der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (Beschluss vom 11. März 2008 a. a. O. Rn. 8; vgl. bereits Beschluss vom 1. November 2005 a. a. O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff.). Die Entscheidung darüber, ob freie Stellen überhaupt in Anspruch genommen werden sollen und welche fachlichen Anforderungen gegebenenfalls zu stellen sind, ist als Wahrnehmung einer typischen Arbeitgeberfunktion von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des Verfahrens nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht auf ihre Richtigkeit oder auch nur Plausibilität hin zu überprüfen. Vor Willkürentscheidung ist der Jugendvertreter gleichwohl geschützt. Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (Beschluss vom 11. März 2008 a. a. O. Rn. 9).</p>
<p>Einen von den vorstehenden Grundsätzen abweichenden Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt. Seinen Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, dass es in Anbetracht der getroffenen Feststellungen keinen Anlass für eine ergänzende gerichtliche Missbrauchskontrolle gesehen hat. Das ist nicht gleichbedeutend mit der Aussage, dass es eine derartige Missbrauchskontrolle nicht gibt.</p>
<p>3. Schließlich scheitert der Beteiligte zu 3 mit der Verfahrensrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Dessen Anspruch auf rechtliches Gehör hat das Oberverwaltungsgericht nicht dadurch verletzt, dass es auf die in der Beschwerdebegründung zitierten Passagen in den Schriftsätzen vom 9. August 2006 (auf S. 11 der Beschwerdebegründung unrichtig: &#8220;08. 01. 2007&#8243;), 11. Juni 2008 (auf S. 14 der Beschwerdebegründung unrichtig: &#8220;23. 04. 2008&#8243;) und 24. September 2008 nicht im Detail eingegangen ist.</p>
<p>Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Senat kann nur dann feststellen, dass das Oberverwaltungsgericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 &#8211; 1 BvR 1621/ 94 &#8211; BVerfGE 96, 205 [216 f.]). Solche Umstände liegen hier nicht vor.</p>
<p>a) Im Schriftsatz vom 9. August 2006 hat der Beteiligte zu 3 aus dem Umstand, dass er seine Arbeitskraft mehrfach erfolglos angeboten hat, die Schlussfolgerung gezogen, die Verweigerung der Weiterbeschäftigung durch die Antragstellerin im Zeitpunkt des Ausbildungsendes beruhe auf sachwidrigen Erwägungen. Dieser Vortrag knüpfte an Vorgänge an, die sich im Jahre 2005, also im Kalenderjahr nach Ausbildungsende (28. August 2004), ereignet hatten: Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit zwei Auszubildenden, befristete Einstellung einer weiteren Mitarbeiterin, Einstellung eines Mitarbeiters im Vollzugsdienst, Freiwerden von Haushaltsmitteln wegen Wegfalls eines Bauprojektes, Weiterzahlung der Vergütung an den Beteiligten zu 3 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Auf die Tätigkeit im gemeindlichen Vollzugsdienst und die befristete Übernahme von Auszubildenden späterer Ausbildungsjahrgänge ist das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausdrücklich eingegangen. Keiner der vorbezeichneten Vorgänge war auch nur ansatzweise geeignet, den Vorwurf zu belegen, die Antragstellerin habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes bzw. im Zeitraum kurz davor ausbildungsadäquate Dauerarbeitsplätze allein deswegen gestrichen oder umgewidmet, um den Beteiligten zu 3 nicht weiterbeschäftigen zu müssen. Das musste das Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich feststellen.</p>
<p>b) Die Behauptung sachwidriger Behandlung hat der Beteiligte zu 3 im Schriftsatz vom 24. September 2008 wiederholt. Diesmal hat er sich auf folgende, damals aktuelle Vorgänge bezogen: Nichtwiederbesetzung der Stellen von Mitarbeitern in Altersteilzeit, Freiwerden von Stellen in den Fachbereichen Kultur und Soziales sowie Bau. Weshalb daraus folgt, dass die Antragstellerin dem Beteiligten zu 3 vier Jahre zuvor sachwidrig benachteiligt hat, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig erschließt sich dem Senat anhand der maßgeblichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 92a Satz 2 ArbGG), worin genau der behauptete Verstoß der Antragstellerin gegen § 5 des Bezirkstarifvertrages vom 26. November 2003 liegen soll, der zugleich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gegenüber dem Beteiligten zu 3 beinhaltet und zudem Rückschlüsse auf ein ebenso willkürliches Verhalten im August 2004 zulässt; dass Auszubildende oder Jugendvertreter, die während des Verfahrens nach § 9 Abs. 4 BPersVG weiterbeschäftigt werden, zum &#8220;Personal der Stadtverwaltung&#8221; im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrages zählen, ist im Übrigen schon mit Blick auf die Sonderregelung für Auszubildende in § 5 Abs. 3 des Tarifvertrages keineswegs selbstverständlich. Angesichts dessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass das Oberverwaltungsgericht auf die vorbezeichneten Gesichtspunkte gesondert eingehen musste, zumal es sich von der Stellensituation bei der Antragstellerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt anhand der vorgelegten Unterlagen Gewissheit verschafft hat (vgl. BA S. 6).</p>
<p>c) Im Schriftsatz vom 11. Juni 2008 hat der Beteiligte zu 3 dazu vorgetragen, dass er ungeachtet einer aus dem Erziehungsurlaub zurückgekehrten Mitarbeiterin hätte weiterbeschäftigt werden müssen. Darauf ist das Oberverwaltungsgericht eingegangen. Es hat dabei auf den Senatsbeschluss vom 11. März 2008 (a. a. O. Rn. 4) Bezug genommen, wonach der öffentliche Arbeitgeber nicht über einen Dauerarbeitsplatz für einen Jugendvertreter verfügt, wenn er eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für eine aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrende Mitarbeiterin freihalten muss. Daraus hat das Oberverwaltungsgericht den ohne Weiteres nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass für den Jugendvertreter erst recht ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, den der Arbeitgeber vor Ausbildungsende mit einer aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrenden Mitarbeiterin besetzt hat. Woraus sich in einer derartigen Situation ein Anspruch des Jugendvertreters auf Weiterbeschäftigung ergeben soll, wenn sonstige besetzbare Arbeitsplätze nicht vorhanden sind, ist nicht ersichtlich. Dass die Antragstellerin den Beteiligten zu 3 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens weiterbeschäftigt hat, entspricht ihrer rechtsstaatlichen, sich aus § 9 Abs. 4 BPersVG ergebenden Verpflichtung und kann kein ernsthaftes Argument für die materielle Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sein. Auf den Schriftsatz vom 11. Juni 2008 brauchte das Oberverwaltungsgericht jedenfalls mit Blick darauf nicht im Detail einzugehen, dass es sich anhand der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Personalrats, des Beteiligten zu 1, im Anhörungstermin davon überzeugt hatte, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Beteiligten zu 3 nicht zur Verfügung stand.</p></blockquote>

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		<title>ArbG Kassel: Altersteilzeitordnung des Diakonischen Werkes und Ermessenentscheid über Altersteilzeit</title>
		<link>http://www.altersteilzeitrecht.de/rechtsanwalt/arbg-kassel-altersteilzeitordnung-des-diakonischen-werkes-und-ermessenentscheid-ueber-altersteilzeit/urteile/2009/245</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Oct 2009 04:57:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[ArbG Kassel, Urteil vom 01.06.2007, Az. 7 Ca 114/07 – Red. Leitsätze:

Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 der Altersteilzeitordnung kann die Beklagte mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren.
Zwar ist bei der bestehenden Kann-Regelung der Altersteilzeitordnung die Beklagte nicht frei in der Ausübung ihres [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>ArbG Kassel, Urteil vom 01.06.2007, Az. 7 Ca 114/07 – Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 der Altersteilzeitordnung kann die Beklagte mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren.</li>
<li>Zwar ist bei der bestehenden Kann-Regelung der Altersteilzeitordnung die Beklagte nicht frei in der Ausübung ihres Ermessens.</li>
<li>Da der Abschluss eines weiteren Altersteilzeitvertrages die Beklagte nicht unerheblich wirtschaftliche belastet, vermag dieser Gesichtspunkt im Rahmen ihrer Ablehnungsentscheidung Berücksichtigung zu finden.</li>
</ol>
<p><span id="more-245"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Exner, Kiel &#8211; www.alterteizeitrecht.de</p>
<blockquote>
<h2>ArbG Kassel: Altersteilzeitordnung des Diakonischen Werkes und Ermessenentscheid über Gewährung von Altersteilzeit</h2>
<h3>ArbG Kassel, Urteil vom 01.06.2007, Az. 7 Ca 114/07</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ol>
<li>Die Klage wird abgewiesen.</li>
<li>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.</li>
<li>Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 4.100,16 EUR.</li>
</ol>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Klägerin begehrt den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, hilfsweise die Neubescheidung ihres Antrags auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages durch die Beklagte.</p>
<p>Die am 10. Februar 1948 geborene Klägerin ist seit dem 01. September 1991 als Haus- und Stationsgehilfin bei der Beklagten auf Teilzeitbasis mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 34,65 Stunden bei einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.366,72 EUR beschäftigt. Die bei der Beklagten bis 28. Februar 2006 bestandene Altersteilzeitordnung lautete, soweit hier von Interesse, wie folgt:</p>
<p>&#8220;(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1.080 Kalendertrage in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber (§ 11 AVR) und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz vereinbaren. Auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch sein.</p>
<p>(2) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen, haben einen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung. Die Mitarbeiterinnen bzw. der Mitarbeiter hat die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber mindestens sechs Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren. Von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.</p>
<p>(3) Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin kann die Vereinbarung auf Altersteilzeit ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. Ungeachtet dessen ist die freie Entscheidung des Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin auf Abschluss einer Vereinbarung zur Altersteilzeit gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 Altersteilzeit gewährleistet. Eine Ablehnung bedarf der Schriftform. Ein dringender betrieblicher Grund ist auch die mangelnde Aussicht auf Wiederbesetzung durch einen Zuschuss auslösende Person.</p>
<p>(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden und darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Es muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen und muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters beanspruchen kann.</p>
<p>(5) Die Vereinbarung zwischen der Mitarbeitern bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bedarf der Schriftform.</p>
<p>(6) In der Vereinbarung ist der Termin festzulegen, von dem an die Verminderung der Arbeitszeit wirksame werden soll. Als Termin darf frühestens der Tag nach Vollendung des 55. Lebensjahres, jedoch nicht ein zurückliegender Tag bestimmt werden.</p>
<p>(7) I der Vereinbarung ist festzulegen, wann das Dienstverhältnis endet.&#8221;</p>
<p>In der Sitzung der arbeitsrechtlichen Kommission in Kurhessen Waldeck am 02.02.2006 wurde ein Beschluss zur Änderung der Altersteilzeitordnung gefasst. Nach dem Beschluss wurden in § 2 Altersteilzeitordnung die Absätze 2 und 3 gestrichen. An § 2 Absatz 1 Altersteilzeitordnung wurden angefügt:</p>
<p>&#8220;Der Dienstgeber hat die Entscheidung über einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses nach billigem Ermessen zu treffen. Er hat seine Entscheidung gegenüber der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter schriftliche begründen.</p>
<p>Die Änderung tritt am 01.03.2006 in Kraft.&#8221;</p>
<p>Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 vom 16. Februar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im sogenannten Blockmodell. Danach wollte die Klägerin vom 01. April 2007 bis 28. Februar 2010 arbeiten und im Anschluss daran vom 01. März 2010 bis 31. Januar 2013 von der Arbeitsleistung freigestellt werden, um hernach in Altersrente zu gehen. Mit Schreiben der Beklagten vom 22. Februar 2007, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Bl. 9 d. A.) wies die Beklagte den Antrag der Klägerin zurück.</p>
<p>Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf positive Bescheidung ihres Antrags auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, mindestens aber auf ermessensfehlerfreie Bescheidung unter Würdigung der Grundsätze des billigen Ermessens. Die Antragsablehnung beachte diese Grundgedanken und die Grundsätze der Altersteilzeitordnung nicht. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine körperlich schwere Tätigkeit verrichte, die sie aufgrund ihres Alters und bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen zukünftig nur noch eingeschränkt ausführen könne, zumal die Klägerin bereits zwei Bandscheibenvorfälle erlitten habe. Finanzielle Belastungen durch den Altersteilzeitvertrag könne die Beklagte durch eigenes Handeln minimieren.</p>
<p>Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, mit der Klägerin unter Abänderung des bisher bestehenden Arbeitsvertrages der Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abzuschließen, wonach die Klägerin in der Zeit vom 01. April 2007 bis 28. Februar 2010 arbeitet und im Anschluss daran vom 01. März 2010 bis 31. Januar 2013 freigestellt wird, bei gleichzeitiger Anpassung der übrigen Arbeits- und Entlohnungsbedingungen an die Vorschriften der Ordnung zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung &#8211; ATZO) der Arbeitsvertragsrichtlinien für die Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk in K angeschlossen sind;</p>
<p>hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Antrag der Klägerin vom 16. Februar 2007 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages neu und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.</p>
<p>Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe ihr Ermessen und zulässiger und billiger Weise ausgeübt und bei der Ablehnungsentscheidung Kostengesichtspunkte, die demographische Entwicklung, den damit verbundenen Fachkräftemangel sowie die wirtschaftliche Lage des Betriebes berücksichtigt. Die von der Klägerin genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien zum Zeitpunkt der Antragsbescheidung nicht bekannt gewesen. Ferner sei aufgrund erheblich gesunkener Umsätze für 2006 und 2007 ein negatives Betriebsergebnis zu erwarten. Außerdem würden zehn Stellen abgebaut werden. Auf die gesamte Laufzeit des Altersteilzeitvertrages bezogen würde die Beklagte insgesamt mit über 34.000,00 EUR belastet.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Die Klage ist unbegründet.</p>
<p>I. Dem Hauptantrag ist in der Sache der Erfolg versagt.</p>
<p>Der Klägerin steht ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gegenüber der Beklagten nicht zu. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage aus denen, etwa vergleichbar mit dem TzBfG, ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu beanspruchen vermag, ist nicht ersichtlich.</p>
<p>Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der Altersteilzeitordnung der Beklagten, dort insbesondere § 2. Mit Änderung der Altersteilzeitordnung im Jahr 2006 wurde der bis dato normierte Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ab Vollendung des 60. Lebensjahres eines Arbeitnehmers durch eine Kann-Regelung ersetzt.</p>
<p>Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 der Altersteilzeitordnung kann die Beklagte mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung &#8220;kann&#8221; wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Für die Auslegung der Altersteilzeitordnung gilt nichts anderes. Die Beklagte ist danach nicht verpflichtet, dem Antrag eines Arbeitnehmers auf Änderung des Arbeitsvertrages allein deshalb zu entsprechen, weil dieser die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Entscheidung über die vom Arbeitnehmer verlangte Vertragsänderung ist allein in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Zu einer tariflichen Altersteilzeitordnung, die eine mit der vorliegenden vergleichbaren Kann-Regelung enthält, hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 12. Dezember 2000 (BAGE 96, 363, 371, auf die Entscheidung haben sich beide Parteien bezogen), die vorgenannten Grundsätze, denen sich das Gericht anschließt, aufgestellt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in der bis 2006 geltenden Altersteilzeitordnung die Beklagte ausschließlich dringende dienstliche oder betriebliche Gründe berücksichtigen konnte bei der Ablehnung eines auf die Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrages gerichteten Antrags. Diese Beschränkung ist durch die Neufassung der Altersteilzeitordnung ausdrücklich aufgehoben worden. Durch die Streichung der (alten) Absätze 2 und 3 von § 2 der Altersteilzeitordnung besteht hier eine Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages generell nicht mehr. Die Beklagte hatte auch nicht lediglich dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe die gegen den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages sprechen bei der Ablehnung zu berücksichtigen bzw. vorzutragen.</p>
<p>Aber auch unter Berücksichtigung der sich aus § 315 BGB zu entnehmenden Gesichtspunkte ist ein Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu verneinen. Zwar ist bei der bestehenden Kann-Regelung der Altersteilzeitordnung die Beklagte nicht frei in der Ausübung ihres Ermessens. Die Beklagte vermag nicht nach freiem Belieben zu entscheiden, ob sie einen Altersteilzeitvertrag abschließt. Sie ist vielmehr verpflichtet, die wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren.</p>
<p>Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Beklagte mangels entsprechender Tatsachenkenntnis, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihrer Person im Hinblick auf die zu verrichtende Tätigkeit zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nicht bekannt gewesen sind. Die Klägerin hat den entsprechenden Vortrag der Beklagten hinsichtlich ihrer insoweit bestandenen Unkenntnis nicht bestritten, so dass von einem Zugestehen auszugehen ist.</p>
<p>Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin unter Berücksichtigung der Grundsätze von Recht und Billigkeit abgelehnt. Insbesondere die von der Beklagten vorgetragenen Kostengesichtspunkte, die demographische Entwicklung mit dem damit verbundenen Fachkräftemangel sowie die von der Beklagten nicht bestrittene wirtschaftliche Lage des Betriebes stellen auch im Rahmen von § 315 BGB maßgebliche Gesichtspunkte dar, die die Beklagte zulässigerweise anzuführen vermag, um den Antrag der Klägerin auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis abzulehnen. Die Beklagte hat im Rahmen des Rechtsstreits ihre negative wirtschaftliche Lage bezogen auf 2006 und 2007 dargelegt und mitgeteilt, dass es nahezu ausgeschlossen sei, Zuschüsse für den Altersteilzeitvertrag zu erlangen. Da der Abschluss eines weiteren Altersteilzeitvertrages die Beklagte nicht unerheblich wirtschaftliche belastet, vermag dieser Gesichtspunkt im Rahmen ihrer Ablehnungsentscheidung Berücksichtigung zu finden.</p>
<p>II. Da die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zulässigerweise abgelehnt hat, entfällt auch ein Anspruch der Klägerin auf erneute Bescheidung des Antrags, so dass auch der Hilfsantrag abzuweisen war.</p>
<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits waren der in der Sache unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, § 91 Abs. 1 ZPO.</p>
<p>Das Gericht hat für Haupt- und Hilfsantrag als Wert des Streitgegenstandes einen Vierteljahresverdienst der Klägerin als angemessen erachtet.</p></blockquote>

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